n:cht ungültig machen, weil die zur Entgegennahme des schrift darstellen~ Zu diesen zählen aber nach feststehender Rechtsvorschlages zuständige Amtsstelle, der Gerichts- Praxis die vom Gläubiger im Betreibungsverfahren zu präsident, zugleich auch die untere Aufsichtsbehörde, die stellenden Parteibegehren nicht. Sie können daher auch Einsprache also auf alle Fälle an die richtige Instanz während der Stundung gestellt und müssen vom Betreigerichtet war. bungsamt trotz ihr entgegengenommen und protokolliert Geht man hievon aus, so muss aber die Betreil>ung auf werden;