56 Ziff. 4 ausgesprochenen Grund- Einwand, dass die Gläubigerin ihn nur auf Pfandverwer- satzes, dass gegen einen Schuldner, de'm Nachlassstundung tung betreiben könne, innert jener Frist erhoben hat. gewährt ist, keine Betreibungshandlungen vorgenommen Der Umstand, dass dies nicht durch eine besondere werden dürfen,' und schliesst demnach nur die Vornahme Beschwerdeeingabe, sondern in Verbindung mit dem solcher betreibungsrechlicher Vorkehren aus, die sich als Rechtsvorschlag geschah, kann die betreffende Erklärung « Betreibungshandlungen )} im Sinne der letzteren Vor-