311 Satz 2 vom Pfand- zuheissen. Wie das Bundesgericht schon in dem Urteile gläubiger eingeleitete Konkursbetreibung schlechthin vom 18. Juni 1907 in Sachen Hürlimann (AS Sep.-Ausg.10, nichtig sei oder ob sie konvalesziere, wenn sie vom Schuld- N° 36 *) ausgeführt hat, enthält der Art. 297 SchKG in ner nicht innelt gesetzlicher Frist, im Falle der \Vechsel- seinem ersten Teile, d. h. soweit er bestimmt, dass während betreibung also binnen fünf Tagen, durch Beschwerde der Nachlassstundung Betreibungen weder angehoben angefochten wird. Diese Frage kann indessen hier offen noch fortgesetzt werden können, lediglich eine Wieder-