dass die Forderung pfal1dversichert und daher zunächst gläubiger von den Wirkungen des Nachlassvertrages nur die Pfandverwertungsbetreibung anzuheben sei. Trotz- insoweit gilt~ als dies der Fall ist. . dem hat die Praxis nie daran gezweifelt, dass auch in diesem Falle die anzuwendende Betreibungsalt von den 2. - Im übrigen wäre die Beschwerde auch aus dem Aufsichtsbehörden zu bestimmen sei. Fragen kann sich weiteren, vom Rekurrenten angeführten Grunde guthöchstens, ob eine entgegen Art. 311 Satz 2 vom Pfand- zuheissen.