rede materiellrechtlicher Natur, nämlich das Erlöschen pfandversicherte Forderung handle, welche nach Art. 311 der persönlichen Haftung infolge Nachlassvertrages, Satz 2 durch den Nachlassvertrag nicht berührt werde. beruft, ändert daran nichts. Das nämliche ist auch dann Damit hat sie aber implicite auch zugegeben, dass die Forder Fall, wenn er eine gegen ihn eingeleitete Pfändungs- derung durch die Pfänder voll gedeckt sei, da ja die in der oder Konkursbetreibung mit der Begründung anficht, erwähnten Vorschrift statuierte Exemtion der Pfand-