Denn wie aus diesem Grunde unstatthaft sei, ist unzweifelhaft durch dem Protokoll der Verhandlung vom 27. Dezember 1913 Beschwerde und nicht durch Rechtsvorschlag geltend zu vor dem Gerichtspräsidenten hervorgeht, hat sich die machen, da es sich dabei um eine Frage der Betreibungs- Gläubigerin damals gegenüber dem eyentuellen Standart handelt, über die nur die Aufsichtsbehörden entschei- punkte des Schuldners, dass er nur mit der Nachlassquote den können. Dass sich der Schuldner dabei auf eine Ein- hafte, ausdrücklich darauf berufen, dass es sich um eine