Hätte tige Vennögen des Schuldners greifen, mit andern Worten demnach die Bank in Baden während der Nachlassstun- dass er diesen nur noch auf Pfandverwertung und, selbst dung das Betreibungsbegehren nicht stellen können, so wenn die Voraussetzungen der Art. 39 und 40 an sich 78 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 13. 79 gegeben sein sollten, nicht mehr auf Konkurs betreiben betrachtet und der Rekurs daher geschützt werden, wenn kann. man der Auffassung der Vorinstanz über die Berechnung