305 begehren aus, da unter « Anhebung der Betreibung » nach Abs. 2). Die Konsequenz ist, dass der Pfandgläubiger im allgemeiner Auffassung nicht erst der Erlass des Zahlungs- Falle Zustandekommens des Nachlassvertrages zu seiner befehls durch das Amt, sondern schon die Zustellung des Deckung nur noch auf das Pfand und nicht auf das sons- Betreibungsbegehrens an dieses zu verstehen sei. Hätte tige Vennögen des Schuldners greifen, mit andern Worten demnach die Bank in Baden während der Nachlassstun- dass er diesen nur noch auf Pfandverwertung und, selbst dung das Betreibungsbegehren nicht stellen können, so wenn die Voraussetzungen der Art.