Ergibt sich dabei, dass die Fordesei dieselbe materiell unbegründet. Wenn Art. 297 be- rung durch sie gedeckt ist, und wird die Schätzung vom stimme, dass während der Nachlassstundung Betreibun- Gläubiger nicht angefochten oder im Beschwerdeverfahren gen weder angehoben noch fortgesetzt werden können, bestätigt, so fällt damit die persönliche Haftung des so schliesse er damit entgegen der Auffassung des Be- Schuldners dahin und wird daher auch die Forderung im schwerdeführers auch die Einreichung von Betreibungs- Nachlassverfahren nicht weiter berücksichtigt (Art. 305 begehren aus, da unter « Anhebung der Betreibung » nach Abs. 2).