Das Gesetz unob Wechselbetreibung oder gewöhnliche Konkursbetrei- terscheidet somit hinsichtlich des Einflusses des Nachlassbung einzuleiten sei, sondern ob der Schuldner überhaupt vertrages auf die Rechtsstellung des Pfandgläubigers auf Konkurs betrieben werden könne. Da den Vorschriften zwischen der persönlichen und der Sach- (Pfand-) haftung. über die anzuwendende Betreibungsart zwingender Cha- Während die letztere durch den Nachlassvertrag nicht rakter zukomme und eine ihnen widersprechende Betrei- berührt wird, bleibt die erstere nur insoweit bestehen,