lassvertrag für sämtliche Gläubiger rechtsverbindlich: Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab, ausgenommen sind nur die Pfandgläubiger für den durch die 0 b e r e mit der Begründung : in Frage stehe nicht, das Pfand gedecken Forderungsbetrag I). Das Gesetz unob Wechselbetreibung oder gewöhnliche Konkursbetrei- terscheidet somit hinsichtlich des Einflusses des Nachlassbung einzuleiten sei, sondern ob der Schuldner überhaupt vertrages auf die Rechtsstellung des Pfandgläubigers auf Konkurs betrieben werden könne.