{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-03-04", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-75.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040075.pdf", "Checksum": "f44de107a8293a2814b5fd5035b6cccd"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:13", "Num": ["BGE 40 III 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 04.03.1914 BGE 40 III 75"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 04.03.1914 BGE 40 III 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 04.03.1914 BGE 40 III 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:13", "Checksum": "c9f00315cac13bfc1cf25161f3b7300e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 04.03.1914 BGE 40 III 75\n\ndung vollziehen. Ist dem so, so fällt aber Art. 297 hier 14. Entscheid vom 11. Mä.rz 1914 i. S. 'l'aefner.\nauch insoweit ausser Betracht, als er bestimmt, dass\nwährend der Stundung « der Lauf jeder Verj ährungs- und Li~enschaftssteige~~g im Konkurse. Die vorherige Durch-\nVerwirkungsfrist, welche durch Betreibung unterbrochen fuhrung des Kollokationsverfahrens über die an der Liegenschaft ~eltend gemachten Pfandrec~te ist nur dann nötig.\nwerden kann, gehemmt .) sei. Denn diese Hemmung des wenn dIe Pfandschuld i~ Falle ihres Bestandes dem Erstei-\nFristenlaufs tritt natürlich nur deshalb und soweit ein, gerer zu überbinden wäre. Handelt es sich dagegen um\nals die Stundung es verunmöglicht, den Fristenlauf durch Pfandforderungen, für welche in den Steigerungsbedingungen Barzahlung verlangt werden muss, wie dies nach\nBetreibungsmassnahmen zu unterbrechen und so den Art. 76 KV bei der Verpfändung von Eigentümerpfandtitelli\nAblauf der Frist abzuwenden. Hievon ausgehend, hat d~ch den Kridaren zutrifft, so kann die Steigerung auch\ndenn das Bundesgericht in dem zitierten Entscheide auch wahrend der Pendenz des Kollokationsprozesseserfolgen.\nbereits festgestellt, dass das Begehren um Anschluss-\nA. - Der Rekurrent Taeffner hat iIn Konkurse über\npfändung stets binnen dreissig Tagen seit Vornahme der\nG. Monglowsky, gewesenen Hotelier zum «Haldenhof » in\nersten Pfändung gestellt werden müsse, die Frist des Art.\nLuzern eine ~orderung von 139,048 Fr. 70 Cts. angemel.\n110 Abs. 1 SchKG also durch eine seit der ersten Pfändet und dafür ein Faustpfandrecht an 34 in seinem Bedung eingetretene Nachlassstundung nicht verlängert\nsitz befindlichen Gülten im Gesamtnominalbetrage von\nwerde. Weshalb dies dann anders sein soll, wenn es sich um\n170,000 Fr., haftend auf der genannten Hotelliegenschaft,\neine durch Einreichung des Betreibungsbegehrens zu\nbeansprucht. Diesen Gülten geht eine Anzahl anderer\nunterbrechende Frist handelt, ist nicht einzusehen. Die\nvon zusammen 561,310 Fr. 80 Cts. vor. Die amtliche\nBank in Baden war demnach trotz der Nachlassstundung\nSchatzung der Liegenschaft beträgt 700,000 Fr., sodass\nin der Lage, innert des in Art. 40 vorgesehenen Zeitraums,\nnach ihr der Rekurrent bis auf 359 Fr. 50 Cts. gedeckt\nd. h. binnen sechs Monaten vom 1. Februar 1913 an, das\nwäre. Forderung und Pfandrecht wurden von der Kon-\nBegehren um Einleitung der WecQselbetreibung zu stellen.\nkursverwaltung in dem am 22. November 1913 aufge-\nDadurch, dass sie dies unterliess,hat sie die Möglichkeit~\nlegten Kollokationsplan zugelassen, die Zulassung aber\nauf Konkurs zu betreiben, auf alle Fälle verwirkt.\ninnert der Frist des Art. 250 SchKG von einem andern\nDemnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer Gläubiger, Baumeister Blattner in Luzern, angefochten.\nDas Rechtsbegehren der betreffenden Klage lautet:\nerkannt: «1. Die im Konkurs des G. Monglowsky für den Be':'\nDer Rekurs wird begründet erklärt und es werden die klagten Taeffner als pfandversichert zugelassene Fordedamit angefochtenen Wechselbetreibungen aufgehoben. rung von 139,048 Fr. 70 Cts. sei wegzuweisen,\n2.. die 34 angeblichen Pfandgülten im Nominalbetrage\nvon 170,000 Fr. seien zur vorzugsweisen Befriedigung\ndes Klägers für seine Forderung nebst Zins und Kosteri\nzu verwenden,\n3. eventuell, die vom Beklagten an den fraglichen\nGülten behaupteten Pfandrechte seien aberkannt und\nes haben diese Gülten zur vorzugsweisen Befriedigung\n"}