{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-03-04", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-75.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040075.pdf", "Checksum": "f44de107a8293a2814b5fd5035b6cccd"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:13", "Num": ["BGE 40 III 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 04.03.1914 BGE 40 III 75"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 04.03.1914 BGE 40 III 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 04.03.1914 BGE 40 III 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:13", "Checksum": "c9f00315cac13bfc1cf25161f3b7300e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 04.03.1914 BGE 40 III 75\n\n 78 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 13. 79\ngegeben sein sollten, nicht mehr auf Konkurs betreiben betrachtet und der Rekurs daher geschützt werden, wenn\nkann. man der Auffassung der Vorinstanz über die Berechnung\nDer Einwand aber, dass die Konkursbetreibung aus der Frist des Art. 40 beipflichten wollte. Denn wie aus\ndiesem Grunde unstatthaft sei, ist unzweifelhaft durch dem Protokoll der Verhandlung vom 27. Dezember 1913\nBeschwerde und nicht durch Rechtsvorschlag geltend zu vor dem Gerichtspräsidenten hervorgeht, hat sich die\nmachen, da es sich dabei um eine Frage der Betreibungs- Gläubigerin damals gegenüber dem eyentuellen Standart handelt, über die nur die Aufsichtsbehörden entschei- punkte des Schuldners, dass er nur mit der Nachlassquote\nden können. Dass sich der Schuldner dabei auf eine Ein- hafte, ausdrücklich darauf berufen, dass es sich um eine\nrede materiellrechtlicher Natur, nämlich das Erlöschen pfandversicherte Forderung handle, welche nach Art. 311\nder persönlichen Haftung infolge Nachlassvertrages, Satz 2 durch den Nachlassvertrag nicht berührt werde.\nberuft, ändert daran nichts. Das nämliche ist auch dann Damit hat sie aber implicite auch zugegeben, dass die Forder Fall, wenn er eine gegen ihn eingeleitete Pfändungs- derung durch die Pfänder voll gedeckt sei, da ja die in der\noder Konkursbetreibung mit der Begründung anficht, erwähnten Vorschrift statuierte Exemtion der Pfanddass die Forderung pfal1dversichert und daher zunächst gläubiger von den Wirkungen des Nachlassvertrages nur\ndie Pfandverwertungsbetreibung anzuheben sei. Trotz- insoweit gilt~ als dies der Fall ist. .\ndem hat die Praxis nie daran gezweifelt, dass auch in\ndiesem Falle die anzuwendende Betreibungsalt von den 2. - Im übrigen wäre die Beschwerde auch aus dem\nAufsichtsbehörden zu bestimmen sei. Fragen kann sich weiteren, vom Rekurrenten angeführten Grunde guthöchstens, ob eine entgegen Art. 311 Satz 2 vom Pfand- zuheissen. Wie das Bundesgericht schon in dem Urteile\ngläubiger eingeleitete Konkursbetreibung schlechthin vom 18. Juni 1907 in Sachen Hürlimann (AS Sep.-Ausg.10,\nnichtig sei oder ob sie konvalesziere, wenn sie vom Schuld- N° 36 *) ausgeführt hat, enthält der Art. 297 SchKG in\nner nicht innelt gesetzlicher Frist, im Falle der \\Vechsel- seinem ersten Teile, d. h. soweit er bestimmt, dass während\nbetreibung also binnen fünf Tagen, durch Beschwerde der Nachlassstundung Betreibungen weder angehoben\nangefochten wird. Diese Frage kann indessen hier offen noch fortgesetzt werden können, lediglich eine Wiederbleiben, weil feststehendermassen der Schuldner den r\nI holung des schon in Art. 56 Ziff. 4 ausgesprochenen Grund-\nEinwand, dass die Gläubigerin ihn nur auf Pfandverwer- satzes, dass gegen einen Schuldner, de'm Nachlassstundung\ntung betreiben könne, innert jener Frist erhoben hat. gewährt ist, keine Betreibungshandlungen vorgenommen\nDer Umstand, dass dies nicht durch eine besondere werden dürfen,' und schliesst demnach nur die Vornahme\nBeschwerdeeingabe, sondern in Verbindung mit dem solcher betreibungsrechlicher Vorkehren aus, die sich als\nRechtsvorschlag geschah, kann die betreffende Erklärung « Betreibungshandlungen )} im Sinne der letzteren Vor-\nn:cht ungültig machen, weil die zur Entgegennahme des schrift darstellen~ Zu diesen zählen aber nach feststehender\nRechtsvorschlages zuständige Amtsstelle, der Gerichts- Praxis die vom Gläubiger im Betreibungsverfahren zu\npräsident, zugleich auch die untere Aufsichtsbehörde, die stellenden Parteibegehren nicht. Sie können daher auch\nEinsprache also auf alle Fälle an die richtige Instanz während der Stundung gestellt und müssen vom Betreigerichtet war. bungsamt trotz ihr entgegengenommen und protokolliert\nGeht man hievon aus, so muss aber die Betreil>ung auf werden; nur darf das Amt sie erst nach Wegfall der Stun-\nKonkurs im vorliegenden Falle auch dann als unzulässig ... Ges.-Ausg. SS I N° 83.\nAS 40 1II - 1914 6\nund Konkurskammer. N° 14. 81\n80 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-\n\n"}