{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-03-04", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-75.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040075.pdf", "Checksum": "f44de107a8293a2814b5fd5035b6cccd"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:13", "Num": ["BGE 40 III 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 04.03.1914 BGE 40 III 75"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 04.03.1914 BGE 40 III 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 04.03.1914 BGE 40 III 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:13", "Checksum": "c9f00315cac13bfc1cf25161f3b7300e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 04.03.1914 BGE 40 III 75\n\n 76 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 13. 77\nzudem auch abgesehen hievon die Bank nur auf Pfand- habe aber folgerichtig während dieser Zeit auch die Frist\nverwertung betreiben könne. Richtig sei allerdings, dass des Art. 40 nicht laufen können und sei daher um deren\ner seinerzeit als Inhaber einer Einzelfinna im Handels- Dauer verlängert worden. Dass sie aber in diesem Falle\nregister eingetragen gewesen sei ; die Eintragung sei aber am 17. Dezember 1913 noch nicht abgelaufen gewesen sei,\nauf sein Begehren am 29. Januar 1913 gelöscht und die stehe ausser Streit.\nLöschung im schweizerischen Handelsamtsblatt vom\n1. Februar 1913 publiziert worden~ Die Bank hätte daher. B. - Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsum die Betreibung auf Konkurs durchführen zu können, behörde rekurriert Huwyler-Moser an das Bundesgericht,\nbinnen sechs Monaten von da an das Betreibungs- indem er den Antrag auf Aufhebung der streitigen Wechbegehren stellen müssen, wozu sie, da Art. 297 SchKG selbetreibungen und die zu dessen Unterstützung gemachnur die Vornahme von Vollstreckungshandlungen durch ten Vorbringen erneuert.\ndas Amt, nicht aber die Stellung von Parteibegehren durch\nden Gläubiger ausschliesse, trotz der Nachlassstundung Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\nin der Lage gewesen wäre. Nachdem sie diese Frist ver- in Erwägung:\nsäumt habe, könne sie -nur noch im Wege der ordent- 1. - Gemäss Art. 311 SchKG « ist der bestätigte Nachlichen Betreibung vorgehen. lassvertrag für sämtliche Gläubiger rechtsverbindlich:\nBeide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab, ausgenommen sind nur die Pfandgläubiger für den durch\ndie 0 b e r e mit der Begründung : in Frage stehe nicht, das Pfand gedecken Forderungsbetrag I). Das Gesetz unob Wechselbetreibung oder gewöhnliche Konkursbetrei- terscheidet somit hinsichtlich des Einflusses des Nachlassbung einzuleiten sei, sondern ob der Schuldner überhaupt vertrages auf die Rechtsstellung des Pfandgläubigers\nauf Konkurs betrieben werden könne. Da den Vorschriften zwischen der persönlichen und der Sach- (Pfand-) haftung.\nüber die anzuwendende Betreibungsart zwingender Cha- Während die letztere durch den Nachlassvertrag nicht\nrakter zukomme und eine ihnen widersprechende Betrei- berührt wird, bleibt die erstere nur insoweit bestehen,\nbung absolut nichtig sei, müsse daher auf die Beschwerde als das Pfand dem Gläubiger keine Deckung gibt. Zwecks\neingetreten werden, obwohl sie nicht innert der fünftä- Feststellung hierüber sind die Pfänder vom Sachwalter\ngigen Frist des Art. 20 SchKG ~rhoben worden seLDagegen zu schätzen (Art. 299). Ergibt sich dabei, dass die Fordesei dieselbe materiell unbegründet. Wenn Art. 297 be- rung durch sie gedeckt ist, und wird die Schätzung vom\nstimme, dass während der Nachlassstundung Betreibun- Gläubiger nicht angefochten oder im Beschwerdeverfahren\ngen weder angehoben noch fortgesetzt werden können, bestätigt, so fällt damit die persönliche Haftung des\nso schliesse er damit entgegen der Auffassung des Be- Schuldners dahin und wird daher auch die Forderung im\nschwerdeführers auch die Einreichung von Betreibungs- Nachlassverfahren nicht weiter berücksichtigt (Art. 305\nbegehren aus, da unter « Anhebung der Betreibung » nach Abs. 2). Die Konsequenz ist, dass der Pfandgläubiger im\nallgemeiner Auffassung nicht erst der Erlass des Zahlungs- Falle Zustandekommens des Nachlassvertrages zu seiner\nbefehls durch das Amt, sondern schon die Zustellung des Deckung nur noch auf das Pfand und nicht auf das sons-\nBetreibungsbegehrens an dieses zu verstehen sei. Hätte tige Vennögen des Schuldners greifen, mit andern Worten\ndemnach die Bank in Baden während der Nachlassstun- dass er diesen nur noch auf Pfandverwertung und, selbst\ndung das Betreibungsbegehren nicht stellen können, so wenn die Voraussetzungen der Art. 39 und 40 an sich\n"}