74 Entscheidungen der Schuldbetreihungs- und Konkurskammer. N° 13. 75 Erklärung, nicht durch Vertrag - gegen die Anweisung der Forderung an Gemeindeschreiber Graa auf Barzahlung 13. Entscheid vom 4. März 1914 i. S. IIuwyler-Moser. des entsprechenden Betrages der Konkursdividende, aber nur unter der Bedingung, dass Graa ihr einen Schuldbrief Art. 297,311 SchKG. Für pfand versicherte Forderungen kann, für die Forderung ausstelle. Da diese Bedingung nicht wenn die Forderung nach der Schätzung durch das Pfand gedeckt ist, nach Zustandekommen des Nachlassvertrages, eingetreten ist, so besteht zwischen der Konkursmasse auch wenn es sich um eine Wechselschuld handelt, nur noch und der Rekurrentin das normale Rechtsverhältnis, auf Pfandverwertung, und nicht auf Konkurs betrieben wonach diese einen Anspruch auf Barzahlung der in werden. Die sechsmonatliche Frist des Art. 40 SchKG zur Frage stehenden Konkursdividende hat. Ohne die Zu- Einreichung des Wechselbetreibungsbegehrens wird durch eine während dieser Zeit eingetretene Nachlassstundung stimmung der Rekurrentin ist der Konkursverwalter nicht nicht unterbrochen. berechtigt, die Dividendenforderung durch die Anweisung des Guthabens an Gemeindeschreiber Graa teilweise zu A . ...,... Der Rekurrent A. Huwyler-Moser in Bünzen hatte tilgen. am 13. Mai 1913 drei Eigenwechsel im Betrage von 2000 Notar Rieder ist somit anzuweisen, der Rekurrentin die Franken zahlbar am 25. Mai, 5000 Fr. zahlbar am. 30. Juni Differenz zwischen 1340 Fr. 12 Cts. und 375 Fr. 95 Cts., und 5000 Fr. zahlbar am 25. Juli 1913 an die Ordre der also einen Betrag von 964 Fr. 17 Cts. auszuzahlen. Andrer- Bank in Baden ausgestellt und der letzteren als Sicherheit seits hat er dafür von Gemeindeschreiber Graa einzu- für diese Wechselschuld einen Inhaberschuldbrief und eine ziehen, was dieser der Konkursmasse schuldet. Lebensversicherungspolice zu Pfand gegeben. Kurz nach- Es ist Sache der kantonalen Aufsichtsbehörde, in glei- her - am 27. Mai 1913 - wurde ihm auf sein Gesuch vom cherWeise wie in ihrer Verfügung vom 12. Dezembel 1913 Bezirksgericht Muri eine Nachlassstundung be'willigt, der dafür zu sorgen, dass ::-;rotar Rieder seine Pflicht zur Aus- von ihm vorgeschlagene Nachlassvertrag auf Basis einer zahlung der Konkursdividende erfüllt. Nachlassdividende von 20 % in der Folge gerichtlich be- stätigt und die Bestätigung am 5. November 1913 öffent- Demnach hat die Schu1dbetreibungs- u. Konkurskammer lich bekannt gemacht. Am 17. Dezember 1913 stellte die erkannt: Bank in Baden unter Vorlage der drei mangels Zahlung Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen. zu Protest gegangenen Wechsel das Begehren um Einlei- tung der Wechselbetreibung. Das Betreibungsamt Bünzen gab diesem Begehren Folge und stellte dem Schuldner am 18. Dezember 1913 die entsprechenden Zahlungsbefehle zu. Huwyler-Moser. erhob gegen dieselben Rechtsvor- schlag und in der Verhandlung über diesen vom 27. De- zember 1913 vor dem Gerichtspräsidenten von Muri - nach § 11 des aargauischen EG zum SchKG ist der Gerichts- präsident zugleich erstinstanzliehe Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen - auch Be- schwerde' da er, weil nicht mehr im Handelsregister· eingetragen, nicht der Konkursbetreibung unterliege und 76 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 13. 77 zudem auch abgesehen hievon die Bank nur auf Pfand- habe aber folgerichtig während dieser Zeit auch die Frist verwertung betreiben könne. Richtig sei allerdings, dass des Art. 40 nicht laufen können und sei daher um deren er seinerzeit als Inhaber einer Einzelfinna im Handels- Dauer verlängert worden. Dass sie aber in diesem Falle register eingetragen gewesen sei ; die Eintragung sei aber am 17. Dezember 1913 noch nicht abgelaufen gewesen sei, auf sein Begehren am 29. Januar 1913 gelöscht und die stehe ausser Streit. Löschung im schweizerischen Handelsamtsblatt vom 1. Februar 1913 publiziert worden~ Die Bank hätte daher. B. - Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts- um die Betreibung auf Konkurs durchführen zu können, behörde rekurriert Huwyler-Moser an das Bundesgericht, binnen sechs Monaten von da an das Betreibungs- indem er den Antrag auf Aufhebung der streitigen Wech- begehren stellen müssen, wozu sie, da Art. 297 SchKG selbetreibungen und die zu dessen Unterstützung gemach- nur die Vornahme von Vollstreckungshandlungen durch ten Vorbringen erneuert. das Amt, nicht aber die Stellung von Parteibegehren durch den Gläubiger ausschliesse, trotz der Nachlassstundung Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in der Lage gewesen wäre. Nachdem sie diese Frist ver- in Erwägung: säumt habe, könne sie -nur noch im Wege der ordent- 1. - Gemäss Art. 311 SchKG « ist der bestätigte Nach- lichen Betreibung vorgehen. lassvertrag für sämtliche Gläubiger rechtsverbindlich: Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab, ausgenommen sind nur die Pfandgläubiger für den durch die 0 b e r e mit der Begründung : in Frage stehe nicht, das Pfand gedecken Forderungsbetrag I). Das Gesetz un- ob Wechselbetreibung oder gewöhnliche Konkursbetrei- terscheidet somit hinsichtlich des Einflusses des Nachlass- bung einzuleiten sei, sondern ob der Schuldner überhaupt vertrages auf die Rechtsstellung des Pfandgläubigers auf Konkurs betrieben werden könne. Da den Vorschriften zwischen der persönlichen und der Sach- (Pfand-) haftung. über die anzuwendende Betreibungsart zwingender Cha- Während die letztere durch den Nachlassvertrag nicht rakter zukomme und eine ihnen widersprechende Betrei- berührt wird, bleibt die erstere nur insoweit bestehen, bung absolut nichtig sei, müsse daher auf die Beschwerde als das Pfand dem Gläubiger keine Deckung gibt. Zwecks eingetreten werden, obwohl sie nicht innert der fünftä- Feststellung hierüber sind die Pfänder vom Sachwalter gigen Frist des Art. 20 SchKG ~rhoben worden seLDagegen zu schätzen (Art. 299). Ergibt sich dabei, dass die Forde- sei dieselbe materiell unbegründet. Wenn Art. 297 be- rung durch sie gedeckt ist, und wird die Schätzung vom stimme, dass während der Nachlassstundung Betreibun- Gläubiger nicht angefochten oder im Beschwerdeverfahren gen weder angehoben noch fortgesetzt werden können, bestätigt, so fällt damit die persönliche Haftung des so schliesse er damit entgegen der Auffassung des Be- Schuldners dahin und wird daher auch die Forderung im schwerdeführers auch die Einreichung von Betreibungs- Nachlassverfahren nicht weiter berücksichtigt (Art. 305 begehren aus, da unter « Anhebung der Betreibung » nach Abs. 2). Die Konsequenz ist, dass der Pfandgläubiger im allgemeiner Auffassung nicht erst der Erlass des Zahlungs- Falle Zustandekommens des Nachlassvertrages zu seiner befehls durch das Amt, sondern schon die Zustellung des Deckung nur noch auf das Pfand und nicht auf das sons- Betreibungsbegehrens an dieses zu verstehen sei. Hätte tige Vennögen des Schuldners greifen, mit andern Worten demnach die Bank in Baden während der Nachlassstun- dass er diesen nur noch auf Pfandverwertung und, selbst dung das Betreibungsbegehren nicht stellen können, so wenn die Voraussetzungen der Art. 39 und 40 an sich 78 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 13. 79 gegeben sein sollten, nicht mehr auf Konkurs betreiben betrachtet und der Rekurs daher geschützt werden, wenn kann. man der Auffassung der Vorinstanz über die Berechnung Der Einwand aber, dass die Konkursbetreibung aus der Frist des Art. 40 beipflichten wollte. Denn wie aus diesem Grunde unstatthaft sei, ist unzweifelhaft durch dem Protokoll der Verhandlung vom 27. Dezember 1913 Beschwerde und nicht durch Rechtsvorschlag geltend zu vor dem Gerichtspräsidenten hervorgeht, hat sich die machen, da es sich dabei um eine Frage der Betreibungs- Gläubigerin damals gegenüber dem eyentuellen Stand- art handelt, über die nur die Aufsichtsbehörden entschei- punkte des Schuldners, dass er nur mit der Nachlassquote den können. Dass sich der Schuldner dabei auf eine Ein- hafte, ausdrücklich darauf berufen, dass es sich um eine rede materiellrechtlicher Natur, nämlich das Erlöschen pfandversicherte Forderung handle, welche nach Art. 311 der persönlichen Haftung infolge Nachlassvertrages, Satz 2 durch den Nachlassvertrag nicht berührt werde. beruft, ändert daran nichts. Das nämliche ist auch dann Damit hat sie aber implicite auch zugegeben, dass die For- der Fall, wenn er eine gegen ihn eingeleitete Pfändungs- derung durch die Pfänder voll gedeckt sei, da ja die in der oder Konkursbetreibung mit der Begründung anficht, erwähnten Vorschrift statuierte Exemtion der Pfand- dass die Forderung pfal1dversichert und daher zunächst gläubiger von den Wirkungen des Nachlassvertrages nur die Pfandverwertungsbetreibung anzuheben sei. Trotz- insoweit gilt~ als dies der Fall ist. . dem hat die Praxis nie daran gezweifelt, dass auch in diesem Falle die anzuwendende Betreibungsalt von den 2. - Im übrigen wäre die Beschwerde auch aus dem Aufsichtsbehörden zu bestimmen sei. Fragen kann sich weiteren, vom Rekurrenten angeführten Grunde gut- höchstens, ob eine entgegen Art. 311 Satz 2 vom Pfand- zuheissen. Wie das Bundesgericht schon in dem Urteile gläubiger eingeleitete Konkursbetreibung schlechthin vom 18. Juni 1907 in Sachen Hürlimann (AS Sep.-Ausg.10, nichtig sei oder ob sie konvalesziere, wenn sie vom Schuld- N° 36 *) ausgeführt hat, enthält der Art. 297 SchKG in ner nicht innelt gesetzlicher Frist, im Falle der \Vechsel- seinem ersten Teile, d. h. soweit er bestimmt, dass während betreibung also binnen fünf Tagen, durch Beschwerde der Nachlassstundung Betreibungen weder angehoben angefochten wird. Diese Frage kann indessen hier offen noch fortgesetzt werden können, lediglich eine Wieder- bleiben, weil feststehendermassen der Schuldner den r I holung des schon in Art. 56 Ziff. 4 ausgesprochenen Grund- Einwand, dass die Gläubigerin ihn nur auf Pfandverwer- satzes, dass gegen einen Schuldner, de'm Nachlassstundung tung betreiben könne, innert jener Frist erhoben hat. gewährt ist, keine Betreibungshandlungen vorgenommen Der Umstand, dass dies nicht durch eine besondere werden dürfen,' und schliesst demnach nur die Vornahme Beschwerdeeingabe, sondern in Verbindung mit dem solcher betreibungsrechlicher Vorkehren aus, die sich als Rechtsvorschlag geschah, kann die betreffende Erklärung « Betreibungshandlungen )} im Sinne der letzteren Vor- n:cht ungültig machen, weil die zur Entgegennahme des schrift darstellen~ Zu diesen zählen aber nach feststehender Rechtsvorschlages zuständige Amtsstelle, der Gerichts- Praxis die vom Gläubiger im Betreibungsverfahren zu präsident, zugleich auch die untere Aufsichtsbehörde, die stellenden Parteibegehren nicht. Sie können daher auch Einsprache also auf alle Fälle an die richtige Instanz während der Stundung gestellt und müssen vom Betrei- gerichtet war. bungsamt trotz ihr entgegengenommen und protokolliert Geht man hievon aus, so muss aber die Betreil>ung auf werden; nur darf das Amt sie erst nach Wegfall der Stun- Konkurs im vorliegenden Falle auch dann als unzulässig ... Ges.-Ausg. SS I N° 83. AS 40 1II - 1914 6 und Konkurskammer. N° 14. 81 80 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- dung vollziehen. Ist dem so, so fällt aber Art. 297 hier 14. Entscheid vom 11. Mä.rz 1914 i. S. 'l'aefner. auch insoweit ausser Betracht, als er bestimmt, dass während der Stundung « der Lauf jeder Verj ährungs- und Li~enschaftssteige~~g im Konkurse. Die vorherige Durch- Verwirkungsfrist, welche durch Betreibung unterbrochen fuhrung des Kollokationsverfahrens über die an der Liegen- schaft ~eltend gemachten Pfandrec~te ist nur dann nötig. werden kann, gehemmt .) sei. Denn diese Hemmung des wenn dIe Pfandschuld i~ Falle ihres Bestandes dem Erstei- Fristenlaufs tritt natürlich nur deshalb und soweit ein, gerer zu überbinden wäre. Handelt es sich dagegen um als die Stundung es verunmöglicht, den Fristenlauf durch Pfandforderungen, für welche in den Steigerungsbedingun- gen Barzahlung verlangt werden muss, wie dies nach Betreibungsmassnahmen zu unterbrechen und so den Art. 76 KV bei der Verpfändung von Eigentümerpfandtitelli Ablauf der Frist abzuwenden. Hievon ausgehend, hat d~ch den Kridaren zutrifft, so kann die Steigerung auch denn das Bundesgericht in dem zitierten Entscheide auch wahrend der Pendenz des Kollokationsprozesseserfolgen. bereits festgestellt, dass das Begehren um Anschluss- A. - Der Rekurrent Taeffner hat iIn Konkurse über pfändung stets binnen dreissig Tagen seit Vornahme der G. Monglowsky, gewesenen Hotelier zum «Haldenhof » in ersten Pfändung gestellt werden müsse, die Frist des Art. Luzern eine ~orderung von 139,048 Fr. 70 Cts. angemel. 110 Abs. 1 SchKG also durch eine seit der ersten Pfän- det und dafür ein Faustpfandrecht an 34 in seinem Be- dung eingetretene Nachlassstundung nicht verlängert sitz befindlichen Gülten im Gesamtnominalbetrage von werde. Weshalb dies dann anders sein soll, wenn es sich um 170,000 Fr., haftend auf der genannten Hotelliegenschaft, eine durch Einreichung des Betreibungsbegehrens zu beansprucht. Diesen Gülten geht eine Anzahl anderer unterbrechende Frist handelt, ist nicht einzusehen. Die von zusammen 561,310 Fr. 80 Cts. vor. Die amtliche Bank in Baden war demnach trotz der Nachlassstundung Schatzung der Liegenschaft beträgt 700,000 Fr., sodass in der Lage, innert des in Art. 40 vorgesehenen Zeitraums, nach ihr der Rekurrent bis auf 359 Fr. 50 Cts. gedeckt d. h. binnen sechs Monaten vom 1. Februar 1913 an, das wäre. Forderung und Pfandrecht wurden von der Kon- Begehren um Einleitung der WecQselbetreibung zu stellen. kursverwaltung in dem am 22. November 1913 aufge- Dadurch, dass sie dies unterliess,hat sie die Möglichkeit~ legten Kollokationsplan zugelassen, die Zulassung aber auf Konkurs zu betreiben, auf alle Fälle verwirkt. innert der Frist des Art. 250 SchKG von einem andern Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer Gläubiger, Baumeister Blattner in Luzern, angefochten. Das Rechtsbegehren der betreffenden Klage lautet: erkannt: «1. Die im Konkurs des G. Monglowsky für den Be':' Der Rekurs wird begründet erklärt und es werden die klagten Taeffner als pfandversichert zugelassene Forde- damit angefochtenen Wechselbetreibungen aufgehoben. rung von 139,048 Fr. 70 Cts. sei wegzuweisen, 2.. die 34 angeblichen Pfandgülten im Nominalbetrage von 170,000 Fr. seien zur vorzugsweisen Befriedigung des Klägers für seine Forderung nebst Zins und Kosteri zu verwenden, 3. eventuell, die vom Beklagten an den fraglichen Gülten behaupteten Pfandrechte seien aberkannt und es haben diese Gülten zur vorzugsweisen Befriedigung