6 Entscheidungen der SChuldbetreibungs. und Konkurskammer. N· 2. 7 t enG I ä u b i ger aus mac h t. Andernfalls· ist der Beschluss nicht zustandegekommen, gleichgültig welches 2. Entscheid vom 17. Ja.nuar 1914 i. S. Itunz. die Zahl der bei der Beschlussfassung anwesenden oder Art. 173-176 ZGB. Die Einrede, dass die Zwangsvollstreckung vertretenen Gläubiger war. nach Art. 173 ausgeschlossen sei. ist durch Beschwerde und 4. - Demnach erweist sich zwar die Behauptung des nicht durch Rechtsvorschlag geltend zu machen. Unzuläs-. Rekurrenten, dass Dr. Belmont das absolute Mehr nicht sigkeit der Betreibung gegen den Ehemann auf Sicherstel- -lung des Frauenguts. erreicht habe, als unzutreffend. Dagegen muss die Wahl des Genannten aus dem anderen Grunde als nicht zu- A. - Die Rekurrentin Frau Kunz stellte am 8. Sep- standegekommen betrachtet werden, weil sich bei der tember 1913 beim Betreibungsamt Hinwil das Begehren Abstimmung nicht die nach Art. 235 Abs. 3 erforderliche um Einleitung der Betreibung auf Sicherstellung gegen Zahl von Gläubigern beteiligt hat. Denn wie aus dem ihren Ehemann Jakob Kunz in Hinwil für eine Frauen- Protokoll der Gläubigerversammlung hervorgeht und gutsforderung von 1414 Fr. 73 Cts. Das Betreibungsamt unbestritten ist, betrng die Zahl der bekannten Gläubiger weigerte sich jedoch, dem Begehren Folge zu geben, 144, der zur Beschlussfähigkeit erforderliche Viertel indem es sich auf das in Art. 173 ZGB ausgesprochene somit 36. Tatsächlich sind aber nur 19 Stimmen abge- Verbot der Zwangsvollstreckung zwischen Ehegatten geben worden, während die übrigen Anwesenden sich der während der Dauer der Ehe berief. Stimmabgabe enthalten haben. Da die letzteren bei Frau Kunz beschwerte sich hierüber bei den Aufsichtsbe- Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt hörden, wurde indessen von beiden kantonalen Insbinzen werden dürfen, war somit die Versammlung bei Vor- mit der Begründung abgewiesen, dass die betreibungs- nahme der streitigen Wahl nicht beschlussfähig. weise Geltendmachung des der Ehefrau nach Art. 205 Der Rekurs ist demnach begründet zu erklären, ohne ZGB zustehenden Sicherstellungsanspruches im Hinblick dass es des Eintretens auf den weiteren vom Rekurrenten auf den vom Betreibungsamt angerufenen Art. 173 leg. geltend gemachten Beschwerdegrund - dass Belmont als cit. nur dann zulässig wäre, wenn sie im Gesetz besonders Vertreter der Kridarin nicht in den Gläubigerausschuss vorgesehen wäre, -eine dahingehende Bestimmung aber wählbar sei - bedürfte. im ZGB nicht enthalten sei. Leiste der Ehemann die verlangte Sicherheit nicht, so könne die Ehefrau nach Demnach hat die Schulbetreibungs- und Konkurskammer Art. 183 Ziff. 2 vom Richter die Anordnung der Güter- erkannt: trennung verlangen. Eine direkte Vollstreckung auf Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss die Sicherheitsleistung sei ausgeschlossen. Wahl des Dr. Belmont in den Gläubigerausschuss im B. - Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts- Konkurse der Firma Hans Miesch & Cie als ungültig behörde rekurriert Frau Kunz an das Bundesgericht, aufgehoben. indem sie den Antrag, das Betreibungsamt Hinwil zur Zustellung eines dem Betreibungsbegehren entsprechen- den Zahlungsbefehls an ihren Ehemann zu verhalten, erneuert. Die Begründung des Rekurses ist soweit wesentlich aus den nachstehenden Erwägungen er- sichtlich. 8 Entscheidungen der SebuldbetreibuDp- und Konkurskammer. N° !. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht sodass die Kompetenz der Aufsichtsbehörden zur Beur- teilung des gegenwärtigen Streites gegeben ist (vgl. in Erwägung: JAEGER, Komm. zu Art. 47 N. 4, BLUMENSTEIN, Hand- Mit Recht hat die Vorinstanz die Behauptung der' buch S. 152, GÖSCHKE, Zschr. d. bern. Juristenvereins Bd. Rekurrentin, dass das Recht der Ehefrau, den Ehemann 49 S. 667). auf Sicherstellung zu betreiben, der ausdrucklichen Nun schliesst Art. 173 ZGB die Zwangsvollstreckung Anerkennung im ZGB nicht bedurft habe, weil es schon zwischen Ehegatten «bezüglich ihrer Ansprüche » wäh- aus Art. 38 Abs. 1 SchKG hervorgehe, als unzutreffend rend der Dauer der Ehe grundsätzlich, d. h. die vom Gesetz zuruckgewi~sen. Wenn die erwähnte Vorschrift bestimm4 besonders vorbehaltenen Fälle ausgenommen, aus. Die dass Anspruche, die auf Sicherheitsleistung gerichtet Ausnahmen von diesem Prinzipe sind in den Art. 174-176 sind, auf dem Wege der Schuldbetreibung zu vollstrecken limitativ aufgezählt. Da die Sicherheitsleistung für das seien, so wollte damit natürlich nicht gesagt werden, dass Frauengut darunter nicht aufgeführt ist und auch Art. 205 jeder an sich bestehende Sicherstellungsanspruch ohne sich darauf beschränkt zu erklären, dass die Ehefrau weiteres auch der Vollstreckung fähig sei. Vielmehr sollte jederzeit vom Manne Sicherstellung verlangen könne, dadurch nur das V e·r fa h ren geordnet werden, ohne zu erwähnen, dass zu deren Durchführung die in dem die Vollstreckung, sofern sie überhaupt statthaft Zwangsvollstreckung zulässig sei, muss daher mit der ist, zu erfolgen hat. Die Anwendbarkeit dieses Verfahrens. Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass es in dieser im einzelnen Fall hängt wie bei der Betreibung auf Beziehung bei der allgemeinen Regel des Art. 173 sein Zahlung davon ab, dass die Rechtsordnung die Verfolgung Bewenden hat, die Sicherstellung, wenn sie vom Manne des betreffenden Anspruchs im Vollstreckungswege über- nicht freiwillig geleistet wird, also nicht im Vollstreckungs- haupt zulässt, dem Anspruch die Vollstreckungsfähigkeit wege erzwungen werden kann. Eine andere Auffassung zuerkennt. Massgebendhiefür aber ist" soweit Anspruche wäre nur dann zulässig, wenn das Gesetz an die Verwei- zwischen Ehegatten in Frage stehen, nicht das SchKG, gerung der Sicherheitsleistung durch den Mann über- sondern die Vorschriften der Art. 173-176 ZGB. Da diese haupt keine Rechtsfolgen knüpfte, die Frau also ohne Vorschriften in dem die persönlichen Wirkungen der die Betreibung auf Sicherstellung überhaupt kein Mittel Ehe regelnden Titel des Ge~tzes enthalten und zum hätte, um sich Schutz für ihre Anspruche zu verschaffen, Schutze der ehelichen Gemeinschaft, also im öffentlichen da dann wohl angenommen werden dürfte und müsste, Interesse erlassen sind, finden sie ohne Frage auf alle dass die Nichtaufnahme der Betreibung auf Sicherstellung Ehen, auch die vor dem 1. Januar 1912 geschlossenen, unter die Ausnahmen der Art. 173-176 bloss auf einem Anwendung: eine ihnen widersprechende Betreibung muss Versehen beruhe, das nach Art. 1 ZGB in Ergänzung als schlechthin nichtig angesehen und durch die Auf- des gesetzgeberischen Willens vom Richter berichtigt sichtsbehörden von Amtes wegen verhindert werden werden könnte. Dies ist indessen, wie die Vorinstanz und es darf nicht dem Belieben des Betriebenen überlas-· zutreffend hervorhebt, nicht der Fall. Denn Art. 183 Ziff. sen werden, ob er dagegen Einspruch erheben will. Der 2 ZGB gibt der Ehefrau das Recht, vom Richter die Einwand, dass die Zwangsvollstreckung nach Art. 173 ff. Gütertrennung zu verlangen, wenn der Ehemann die ZGB unstatthaft sei, ist demnach durch Beschwerde für das eingebrachte Frauengut verlangte Sicherheit und nicht durch Rechtsvorschlag geltend zu machen, nicht leistet. Und Art. 176 bestimmt, dass zur Durch- Entscheidungen der Sehuldbetreibungs· ~nd Konkurskammer. No 3. 11 10 führung der durch Urteil angeordneten Gütertrennung :zwecks Durchführung der Gütertrennung zu betreiben, . die Zwangsvollstreckung ohne Beschränkung zulässig sei. dem Betreibungsbeamten das Zutreffen der Voraus- Das Gesetz hat also die Folgen der Nichtleistung der setzungen des Art. 176Ziff. 1 nachweisen, also das die Sicherheit ausdrücklich und zwar in einer Weise geregelt, . Gütertrennung anordnende Urteil vorlegen muss, während welche die Anspruche der Frau noch wirksamer schützt, sie, wenn die Betreibung auf Sicherstellung schlechthin als dies durch die Betreibung auf Sicherstellung möglich zugelassen würde, jederzeit einen Z a h I u n g s b e feh I wäre. Hätte der Gesetzgeber trotzdem daneben auch noch erlassen könnte, ohne dass sie die Pflicht träfe, vorher die letztere zulassen wollen, so hätte er dies zweifellos darzutun, dass ihr überhaupt ein Anspruch, dessen ausgesprochen. Aus der Tatsache, dass er dies nicht Sicherstellung verlangt werden könne, zustehe, was mit getan hat, muss geschlossen werden, dass er einen direkten der Tendenz des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung Zwang zur Sicherheitsleistung mit Bewusstsein aus- zwischen Ehegatten im Interesse der Aufrechterhaltung 'schliessen wollte. der Ehe tunlichst einzuschränken, offenbar im Wider- Wenn die Rekurrentin hiegegen einwendet, dass die spruch stände. Gütertrennung für den Mann weit einschneidendere Die Weigerung des Betreibungsamtes Hinwil, dem Konsequenzen mit sich' bringe als die blosse Sicher- Betreibungsbegehren der Rekurrentin Folge zu geben, heitsleistung und dass es daher unverständlich sei, entspricht somit durchaus dem Gesetze. weshalb die Vollstreckung zum Zwecke der letzteren Demnach hat dieSchuldbetreibungs- und Konkurskammer ausgeschlossen sein solle, wenn doch die Frau bei ~icht­ erkannt: leistung der Sicherheit die Gütertrennung erzwmgen könne, so hält diese Argumentation nicht Stich. Denn Der Rekurs wird abgewiesen. ein mal kann die Pflicht, Sicherheit zu bestellen, unter Umständen für den Mann bedruckender sein als der Verzicht auf die Verwaltung und Nutzung des Frauengu- 3. Entscheid. vom 17. Januar 1914 i. S. Schweizerische tes. Die vom Gesetz getroffene Lösung, durch die dem Volksbank. Mann die Wahl gelassen wird, entweder die Sicherheit zu leisten oder sich der Gütertrennung zu unterziehen, Die erste Gläubigerversamm1ung ist zur Anordnung der Ver- wertung von Masseaktiven nur im Falle der Dringlichkeit lässt sich daher sehr wohl innerlich begründen. Dafür, kompetent. Liegenschaften, an denen - nicht fällige - dass tatsächlich diese Erwägung für sie· mitbestimmend grundversicherte Forderungen oder andere beschränkte war, scheint denn auch der Umstand zu sprechen, dass dingliche Rechte geltend gemacht werden, können unter Art. 184 Ziff. 3 ZGB - als Gegenstück zu Art. 183 allen Umständen erst versteigert werden, nachdem im Kol- lokationsverfahren über die Existenz dieser Rechte ent- Ziff. 2 - auch dem Man n e die Befugnis einräumt, schieden ist. die Gütertrennung zu begehren, « wenn die Ehefrau die Sicherstellung des eingebra~hten Gutes verlangt hat)} A. - Die am 5. August 1912 in Konkurs geratene Leih- (vgl. dazu EGGER, Komm. zu Art. 184 N. ~ c). SO? ~ n n und Sparkasse Eschlikon schuldete der Schweizerischen besteht zwischen der von der Rekurrentm verteldIgten Volksbank Winterthur eine grössere Summe und hatte und der hier vertretenen Auffassung ein wesentlicher dafür u. a. drei Schuldbriefe von 25,000 Fr., 7500 Fr. und Unterschied auch insofern, als die Frau, um den Mann 10,000 F.r. haftend auf eigenen Liegenschaften (Waldun-