Sie bemerkt u. a., dass der Beschwerdeantrag auf Voll- ist indessen nicht richtig. Der Konkursverwalter war bei ziehung des Verteilungsplans gehe und in der Beschwerde- der erwähnten Vereinbarung nicht beteiligt; sie wurde schrift vom 9. Dezember 1913 nur etwas ungeschickt for- lediglich zwischen der Rekurrentin und ihrem Schwiegermuliert worden sei. vater getroffen und konnte daher nicht eine Verfügung Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht über ein Guthaben der Konkursmasse enthalten.