die Vereinbarung vom 22. November 1913 mit dem K 0 n kur s ver wal t e r abgeschlossen worden sei, C. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das dass die Rekurrentin danach sich die Forderung der Kon- Bundesgericht weitergezogen, mit dem Begehren, der kursmasse an Gemeindeschreiber Graa auf Rechnung Konkursverwalter sei anzuhalten, den Verteilungsplan zu ihrer Konkursdividende habe anweisen lassen und invollziehen und ihr den verlangten Betrag zu bezahlen. soweit auf Barzahlung verzichtet habe. Diese Annahme Sie bemerkt u. a., dass der Beschwerdeantrag auf Voll- ist indessen nicht richtig.