Die Vorinstanz hat denn auch am zuständig und könne daher auf den Beschwerdeantrag 27. November und 12. Dezember 1912 den Konkursvernicht eintreten. Uebdgens sei der Aufsichtsbehörde durch walter zur Zahlung der Konkursdividende oder eines die von der Rekurrentin mit dem Konkursverwalter und Teiles davon angehalten, obwohl die Betreibung damals ihrem Schwiegervater getroffene Abmachung vom 22. schon eingeleitet war. November 1913 die Möglichkeit einer weiteren Einwirkung auf den Konkursverwalter entzogen worden.