Der Gläubiger, der eine Konsie am 2. Februar 1914 entschied, es werde auf die Be- kursdividende beansprucht, ist nicht gezwungen, sich s~hwerde im Sinne der Motive nicht eingetreten. In der der Betreibung zu bedienen, um deren Zahlung zu er- Begründung wird folgendes ausgeführt: Die Aufsichts- langen, wenn diese von der Konkursverwaltung nicht freibehörde sei zur Beseitigung eines Rechtsvorschlages nicht willig geleistet wird. Die Vorinstanz hat denn auch am zuständig und könne daher auf den Beschwerdeantrag 27. November und 12. Dezember 1912 den Konkursvernicht eintreten.