Konkursverwalter sei anzuhalten, ihr diesen Betrag zu- Beschwerde hin von den Aufsichtsbehörden anzuordnen zustellen. und mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu er- Die Aufsichtsbehörde erledigte hierauf die Beschwerde zwingen ist, wenn die Konkursverwaltung sie ungerechtder Rekurrentin vom 9. Dezember 1913 in der Weise, dass fertigter Weise verweigert. Der Gläubiger, der eine Konsie am 2. Februar 1914 entschied, es werde auf die Be- kursdividende beansprucht, ist nicht gezwungen, sich s~hwerde im Sinne der Motive nicht eingetreten.