Es handelt sich für sie im Nachdem die Rekurrentin hievon Kenntnis erhalten hatte, wesentlichen nicht um die Beseitigung eines Rechtsvorersuchte sie die kantonale Aufsichtsbehörde um Behand- schlages, sondern um die Auszahlung der Konkursdivilung ihrer Beschwerde vom 9. Dezember, indem sie geltend dende. Dies ist eine Massnahme, deren Vollziehung nach machte, dass sie immer noch eine Dividende von 964 Fr. den Vorschriften über das Konkursverfahren zu den Amts- 25 Cts. zu fordern habe, und den Antrag stellte, der pflichten der Konkursverwaltung gehört und daher auf