Am 27. November 1913 verfügte die obere Aufsichts- Geht man hicvon aus, so ergibt sich aber daraus ohne behörde des Kantons Bern u. a., Konkursverwalter Rieder weiteres, dass das Betreibungsamt Zürich 6 dem Begehren habe sofort den Schlussbericht und die Quittung für die des Arrestschuldners Gerber um teilwt-ise Befreiung der Barzahlung der Dividende an die Rekurrentin beizu-