inländischen Schuldner zu Gute komme, sodass die An- 1913 aufgehoben. wendung desselben Prinzips auf die Lohnpfändung nur als konsequente Weiterentwicklung einer bereits bestehenden Praxis erscheint. Zu demselben Schlusse führt aber auch die Rücksicht 12. Entscheid vom 4. lürz 1914 i. S. Graa.. auf den I n haI t der V 0 i S ehr i f t sei b s t. Denn Gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, die Konkurswenn dieselbe Lohnguthaben, Gehalte und Diensteinkom- dividende auszuzahlen, ist Beschwerde zulässig. - Art. 264 men insoweit als unpfändbar erklärt, « als sie dem Schuld- SchKG: Anspruch auf Barzahlung der Konkursdividende.