Gemeinwesen erwachsenden Unterstützungsll!sten hatte Einwendungen bedürfte. Uer schweizerische Gesetzgeber kein Interessek.~atsächlich Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer hat denn auch das Bundesgericht von diesen Erwägungen ausgehend bereits in einem späteren Entscheide (AS erkannt: Sep.-Ausg. 14 N° 42 *) erklärt, dass die in Art. 92 Ziff.