An dem Schutze des im Auslande, ausserhalb der zweifellos nicht vorhanden. Der Rekurs ist daher gutzuschweizerischen Rechtsgemeinschaft wohnhaften Schuld- heissen, ohne dass es des Eintretens auf die übrigen vom·. ners und an der Verminderung der einem ausländischen Rekurrenten gegen die angefochtene Verfügung erhobeneri Gemeinwesen erwachsenden Unterstützungsll!sten hatte Einwendungen bedürfte.