{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-69.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040069.pdf", "Checksum": "e768d60cf1c2f300591713fad358cd69"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:13", "Num": ["BGE 40 III 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:13", "Checksum": "7bfee7c49397987625875801086e70be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 69\n\n 74 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 13. 75\nErklärung, nicht durch Vertrag - gegen die Anweisung\nder Forderung an Gemeindeschreiber Graa auf Barzahlung\ndes entsprechenden Betrages der Konkursdividende, aber 13. Entscheid vom 4. Mä.rz 1914 i. S. lIuwyler-Moser.\nnur unter der Bedingung, dass Graa ihr einen Schuldbrief Art. 297, 311 SchKG. Für pfandversicherte Forderungen kann,\nfür die Forderung ausstelle. Da diese Bedingung nicht wenn die Forderung nach der Schätzung durch das Pfand\neingetreten ist, so besteht zwischen der Konkursmasse gedeckt ist, nach Zustandekommen des Nachlassvertrages,\nauch wenn es sich um eine Wechselschuld handelt, nur noch\nund der Rekurrentin das normale Rechtsverhältnis, auf Pfandverwertung, und nicht auf Konkurs betrieben\nwonach diese einen Anspruch auf Barzahlung der in werden. Die sechsmonatliche Frist des Art. 40 SchKG zur\nFrage stehenden Konkursdividende hat. Ohne die Zu- Einreichung des Wechselbetreibungsbegehrens wird durch\nstimmung der Rekurrentin ist der Konkursverwalter nicht eine während dieser Zeit eingetretene Nachlassstundung\nnicht unterbrochen.\nberechtigt, die Dividendenforderung durch die Anweisung\ndes Guthabens an Gemeindeschreiber Graa teilweise zu A . ....,. Der Rekurrent A. Huwyler-Moser in Bünzen hatte\ntilgen. am 13. Mai 1913 drei Eigenwechsel im Betrage von 2000\nNotar Rieder ist somit anzuweisen, der Rekurrentin die Franken zahlbar am 25. Mai, 5000 Fr. zahlbar am. 30. Juni\nDifferenz zwischen 1340 Fr. 12 Cts. und 375 Fr. 95 Cts., und 5000 Fr. zahlbar am 25. Juli 1913 an die Ordre der\nalso einen Betrag von 964 Fr. 17 Cts. auszuzahlen. Andrer- Bank in Baden ausgestellt und der letzteren als Sicherheit\nseits hat er dafür von Gemeindeschreiber Graa einzu- für diese Wechselschuld einen Inhaberschuldbrief und eine\nziehen, was dieser der Konkursmasse schuldet. Lebensversicherungspolice zu Pfand gegeben. Kurz nach-\nEs ist Sache der kantonalen Aufsichtsbehörde, in glei- her - am 27. Mai 1913 - wurde ihm auf sein Gesuch vom\ncherWeise wie in ihrer Verfügung vom 12. DezembeI 1913 Bezirksgericht Muri eine Nachlassstundung bewilligt, der\ndafür zu sorgen, dass Notar Rieder seine Pflicht zur Aus- von ihm vorgeschlagene Nachlassvertrag auf Basis einer\nzahlung der Konkursdividende erfüllt. Nachlassdividende von 20 % in der Folge gerichtlich bestätigt und die Bestätigung am 5. November 1913 öffent-\nDenliluch hat die Schuldbetreibullgs- u. Konkurskammer\nlich bekannt gemacht. Am 17. Dezember 1913 stellte die\nerkannt: Bank in Baden unter Vorlage der drei mangels Zahlung\nDer Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen. zu Protest gegangenen Wechsel das Begehren um Einleitung der Wechselbetreibung. Das Betreibungsamt Bünzen\ngab diesem Begehren Folge und stellte dem Schuldner am\n18. Dezember 1913 die entsprechenden Zahlungsbefehle\nzu. Huwyler-Moser erhob gegen dieselben Rechtsvorschlag und in der Verhandlung über diesen vom 27. Dezember 1913 vor dem Gerichtspräsidenten von Muri -\nnach § 11 des aargauischen EG zum SchKG ist der Gerichtspräsident zugleich erstinstanzliehe Aufsichtsbehörde in\nSchuldbetreibungs- und Konkurssachen - auch B e-\nschwerde, da er, weil nicht mehr im Handelsregister'\neingetragen, nicht der Konkursbetreibung unterliege und\n"}