{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-69.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040069.pdf", "Checksum": "e768d60cf1c2f300591713fad358cd69"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:13", "Num": ["BGE 40 III 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:13", "Checksum": "7bfee7c49397987625875801086e70be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 69\n\n Am 20. Dezember 1913 wurde der Konkurs geschlossen. treten könnten, ist unrichtig. Es handelt sich für sie im\nNachdem die Rekurrentin hievon Kenntnis erhalten hatte, wesentlichen nicht um die Beseitigung eines Rechtsvorersuchte sie die kantonale Aufsichtsbehörde um Behand- schlages, sondern um die Auszahlung der Konkursdivilung ihrer Beschwerde vom 9. Dezember, indem sie geltend dende. Dies ist eine Massnahme, deren Vollziehung nach\nmachte, dass sie immer noch eine Dividende von 964 Fr. den Vorschriften über das Konkursverfahren zu den Amts-\n25 Cts. zu fordern habe, und den Antrag stellte, der pflichten der Konkursverwaltung gehört und daher auf\nKonkursverwalter sei anzuhalten, ihr diesen Betrag zu- Beschwerde hin von den Aufsichtsbehörden anzuordnen\nzustellen. und mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu er-\nDie Aufsichtsbehörde erledigte hierauf die Beschwerde zwingen ist, wenn die Konkursverwaltung sie ungerechtder Rekurrentin vom 9. Dezember 1913 in der Weise, dass fertigter Weise verweigert. Der Gläubiger, der eine Konsie am 2. Februar 1914 entschied, es werde auf die Be- kursdividende beansprucht, ist nicht gezwungen, sich\ns~hwerde im Sinne der Motive nicht eingetreten. In der der Betreibung zu bedienen, um deren Zahlung zu er-\nBegründung wird folgendes ausgeführt: Die Aufsichts- langen, wenn diese von der Konkursverwaltung nicht freibehörde sei zur Beseitigung eines Rechtsvorschlages nicht willig geleistet wird. Die Vorinstanz hat denn auch am\nzuständig und könne daher auf den Beschwerdeantrag 27. November und 12. Dezember 1912 den Konkursvernicht eintreten. Uebdgens sei der Aufsichtsbehörde durch walter zur Zahlung der Konkursdividende oder eines\ndie von der Rekurrentin mit dem Konkursverwalter und Teiles davon angehalten, obwohl die Betreibung damals\nihrem Schwiegervater getroffene Abmachung vom 22. schon eingeleitet war.\nNovember 1913 die Möglichkeit einer weiteren Einwirkung\nauf den Konkursverwalter entzogen worden. \\Yenn die 2. - Auch insofern kann der Vorinstanz nicht beige-\nAbmachung vom Gemeindeschreiber Graa nicht gehalten stimmt werden, als sie die Beschwerde für unbegründet\nworden sei, so könne dies ein Einschreiten gegen den Kon- hält. Sie geht, wie es scheint, von der Annahme aus, dass\nkursverwalter nicht rechtfertigen. die Vereinbarung vom 22. November 1913 mit dem\nK 0 n kur s ver wal t e r abgeschlossen worden sei,\nC. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das dass die Rekurrentin danach sich die Forderung der Kon-\nBundesgericht weitergezogen, mit dem Begehren, der kursmasse an Gemeindeschreiber Graa auf Rechnung\nKonkursverwalter sei anzuhalten, den Verteilungsplan zu ihrer Konkursdividende habe anweisen lassen und invollziehen und ihr den verlangten Betrag zu bezahlen. soweit auf Barzahlung verzichtet habe. Diese Annahme\nSie bemerkt u. a., dass der Beschwerdeantrag auf Voll- ist indessen nicht richtig. Der Konkursverwalter war bei\nziehung des Verteilungsplans gehe und in der Beschwerde- der erwähnten Vereinbarung nicht beteiligt; sie wurde\nschrift vom 9. Dezember 1913 nur etwas ungeschickt for- lediglich zwischen der Rekurrentin und ihrem Schwiegermuliert worden sei. vater getroffen und konnte daher nicht eine Verfügung\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht über ein Guthaben der Konkursmasse enthalten. Dem\nKonkursverwalter gegenüber gewann die Vereinbarung\nin Erwägung: erst durch das Schreiben der Rekurrentin vom 24. No-\n1. - Die Auffassung der Vorinstanz, dass die Aufsichls- vember und im Sinne dieses Schreibens Bedeutung. Dabehörden auf die Beschwerde der Rekurrentin nicht ein- nach verzichtete die Rekurrentill - durch einseitige\n"}