{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-69.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040069.pdf", "Checksum": "e768d60cf1c2f300591713fad358cd69"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:13", "Num": ["BGE 40 III 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:13", "Checksum": "7bfee7c49397987625875801086e70be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 69\n\n inländischen Schuldner zu Gute komme, sodass die An- 1913 aufgehoben.\nwendung desselben Prinzips auf die Lohnpfändung nur\nals konsequente Weiterentwicklung einer bereits bestehenden Praxis erscheint.\nZu demselben Schlusse führt aber auch die Rücksicht 12. Entscheid vom 4. lürz 1914 i. S. Graa..\nauf den I n haI t der V 0 i S ehr i f t sei b s t. Denn Gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, die Konkurswenn dieselbe Lohnguthaben, Gehalte und Diensteinkom- dividende auszuzahlen, ist Beschwerde zulässig. - Art. 264\nmen insoweit als unpfändbar erklärt, « als sie dem Schuld- SchKG: Anspruch auf Barzahlung der Konkursdividende.\nner und seiner Familie unumganglich notwendig sind 1>, Verzicht hierauf durch Vereinbarung mit einem Masseschuldner ,\nso setzt sie damit eine amtliche Untersuchung über die\nFamilien- und Verdienstverhältnisse des Schuldners vor- A. - Der Rekurrentin Frau M. Graa-Christen im Dür-\n3US. Das Betreibungsamt sqll und darf nicht einfach auf renast bei Thun fiel nach der rechtskräftigen Verteilungsdie Angaben des Schuldners abstellen, sondern von Amtes liste im Konkurse ihres Ehemannes eine Konkursdiviwegen ermitteln, was dieser verdient und wieviel er zur dende zu, die nach Abzug des Preises von ersteigerten\nBestreitung seines Unterhaltes notwendig bedarf. Eine Gegenständen 1340 Fr. 12 Cts. betrug. Für diesen Betrag\nsolche Untersuchung ist aber nur dann möglich, wenn der leitete die Rekurrentin gegen den Konkursverwalter,\nSchuldner unter der Jurisdiktionsgewalt der inländischen Notar A. Rieder im Gstaad zu Saanen, die Betreibung ein,\nVollstreckungsbehörden steht. Zur Einholung amtlicher nachdem sie ihn erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte.\nBerichte bei den Behörden eines andern Staates fehlen dem Der Konkursverwalter erhob jedoch Rechtsvorschlag.\nBetreibnngsamte sowohl die Kompetenz als die Mittel. Am 27. November 1913 verfügte die obere Aufsichts-\nGeht man hicvon aus, so ergibt sich aber daraus ohne behörde des Kantons Bern u. a., Konkursverwalter Rieder\nweiteres, dass das Betreibungsamt Zürich 6 dem Begehren habe sofort den Schlussbericht und die Quittung für die\ndes Arrestschuldners Gerber um teilwt-ise Befreiung der Barzahlung der Dividende an die Rekurrentin beizu-\n"}