68 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer • N° 12. 69 ner die. Fortsetzung seiner Existenz aus eigenen Kräften arrestierten Forderung aus dem Beschlage nicht entspre- zu ermöglichen und zu verhüten, dass er der öffentlichen chen durfte. Denn ein anderer Grund, welcher der Be- Unterstützung zur Last fällt. Dieses Motiv trifft aber of- schlagnahme entgegenstände, als die Vorschrift des Art. 93 fenbar nur in Bezug auf die eigenen Gebietsangehörigen ist vom Schuldner nicht geltend gemacht worden und au.ch zu. An dem Schutze des im Auslande, ausserhalb der zweifellos nicht vorhanden. Der Rekurs ist daher gutzu- schweizerischen Rechtsgemeinschaft wohnhaften Schuld- heissen, ohne dass es des Eintretens auf die übrigen vom·. ners und an der Verminderung der einem ausländischen Rekurrenten gegen die angefochtene Verfügung erhobeneri Gemeinwesen erwachsenden Unterstützungsll!sten hatte Einwendungen bedürfte. Uer schweizerische Gesetzgeber kein Interessek.~atsächlich Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer hat denn auch das Bundesgericht von diesen Erwägungen ausgehend bereits in einem späteren Entscheide (AS erkannt: Sep.-Ausg. 14 N° 42 *) erklärt, dass die in Art. 92 Ziff. 3 Der Rekurs wird begründet erklärt und die vom Betrei- statuierte Unpfändbarkeit der zur Berufsausübung not- bungsamt Zürich 6 am 20. November 1913 getroffene wendigen Werkzeuge, Instrumente und Bücher nur dem (! Rektifikation l) des Arrestvollzuges vom 24. Oktober inländischen Schuldner zu Gute komme, sodass die An- 1913 aufgehoben. wendung desselben Prinzips auf die Lohnpfändung nur als konsequente Weiterentwicklung einer bereits beste- henden Praxis erscheint. Zu demselben Schlusse führt aber auch die Rücksicht 12. Entscheid vom 4. lürz 1914 i. S. Graa.. auf den I n haI t der V 0 i S ehr i f t sei b s t. Denn Gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, die Konkurs- wenn dieselbe Lohnguthaben, Gehalte und Diensteinkom- dividende auszuzahlen, ist Beschwerde zulässig. - Art. 264 men insoweit als unpfändbar erklärt, « als sie dem Schuld- SchKG: Anspruch auf Barzahlung der Konkursdividende. ner und seiner Familie unumganglich notwendig sind 1>, Verzicht hierauf durch Vereinbarung mit einem Masse- schuldner , so setzt sie damit eine amtliche Untersuchung über die Familien- und Verdienstverhältnisse des Schuldners vor- A. - Der Rekurrentin Frau M. Graa-Christen im Dür- 3US. Das Betreibungsamt sqll und darf nicht einfach auf renast bei Thun fiel nach der rechtskräftigen Verteilungs- die Angaben des Schuldners abstellen, sondern von Amtes liste im Konkurse ihres Ehemannes eine Konkursdivi- wegen ermitteln, was dieser verdient und wieviel er zur dende zu, die nach Abzug des Preises von ersteigerten Bestreitung seines Unterhaltes notwendig bedarf. Eine Gegenständen 1340 Fr. 12 Cts. betrug. Für diesen Betrag solche Untersuchung ist aber nur dann möglich, wenn der leitete die Rekurrentin gegen den Konkursverwalter, Schuldner unter der Jurisdiktionsgewalt der inländischen Notar A. Rieder im Gstaad zu Saanen, die Betreibung ein, Vollstreckungsbehörden steht. Zur Einholung amtlicher nachdem sie ihn erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte. Berichte bei den Behörden eines andern Staates fehlen dem Der Konkursverwalter erhob jedoch Rechtsvorschlag. Betreibnngsamte sowohl die Kompetenz als die Mittel. Am 27. November 1913 verfügte die obere Aufsichts- Geht man hicvon aus, so ergibt sich aber daraus ohne behörde des Kantons Bern u. a., Konkursverwalter Rieder weiteres, dass das Betreibungsamt Zürich 6 dem Begehren habe sofort den Schlussbericht und die Quittung für die des Arrestschuldners Gerber um teilwt-ise Befreiung der Barzahlung der Dividende an die Rekurrentin beizu- und Konkurskammer • N° 12. 71 70 Entscheidungen de.. Schuldbetreibungs- bringen. Bevor diese Verfügung erlassen wurde, am 22. halten des Konkursverwalters Notar Rieder, sowie das November 1913, hatte die Rekurrentin mit ihrem Schwie- sich aus den Akten ergebende veränderte Rechnungs- gervater, Gemeindeschreiber C. Graa in Gsteig, der der verhältnis mit demselben, von 0 b i ger Ver ein- Konkursmasse aus der Ersteigerung von Liegenschaften bar u n g zur ü c k und betrachte dieselbe als in allen eine gewisse Summe schuldete, folgende Vereinbarung ab- Teilen dahingefal1en. » geschlossen: ..... «2. Frau Graa erklärt hiemit, dass sie den Konkursverwalter ..... für denjenigen Betrag, den B. - Als der Konkursverwalter gestützt auf die er- Herr Gemeindeschreiber Graa in Gsteig an obige Summe )) wähnte Vereinbarung die Auszah1ung der KOllkursdivi- (die Konkursdividende von 1340 Fr. 12 Cts.) «(schuldet - dende an die Rekurrentin trotz des Entscheides der kall- definitive Ausrechnung zwischen Notar Rieder und Vater tonalen Aufsichtsbehörde vom 27. ~ovember 1913 ver- Graa vorbehalten - entlastet. 3. Gemeindeschreiber Graa weigerte, erhob die Rekurrentin am 9. Dezember 1913 dagegen errichtet für die schuldige Summe auf die im Beschwerde mit dem Begehren, der vom Konkursver- Konkurse C. Graa, Sohn, erworbenen Liegenschaften einen walter seinerzeit in der gegen ihn eingeleiteten Belreibung Schuldbrief gemäss mündlicher Vereinbarung und über- erhobene Rechtsvorschlag sei aufzuheben und der Kon- gibt solchen der Frau Graa ». Im Anschluss an diese Ver- kursverwalter anzuweisen, der Rekurrentin die Konkurs- einbarung schrieb die Rekurrentin dem Konkursverwalter dividende bar zu bezahlen. Sie machte geltend. dass die am 24. November 1913 folgendes: «( Durch Gegenwär- Vereinbarung mit ihrem Schwiegervater dahingefallen sei, tiges möchte ich sie höft ersuchen, mit Vater Graa in weil dieser keine Anstalten getroffen habe, um den ver- der bewussten Angelegenheit beförderIichst definitiv ab- sprochenen Schuldbrief zu errichten, und dass zudem die zurechnen und mir mitzuteilen, welchen Betrag letzterer erwähnte Vereinbarung den Konkursverwalter nicht be- an die mir zugeteilte Dividende in Kl. IV. schuldet. Diese rühre. Abrechnung hätte bekanntlich schon längst auf Verfügung Am 12. Dezember 1913 verfügte die kantonale Auf- der Aufsichtsbehörde hin erfolgen sollen. Nachdem rlies sichtsbehörde gestützt auf einen Bericht des Konkurs- geschehen ist, wird mir Vater Graa fUr den betr. Betrag verwalters Rieder und auf eine Vereinbarung zwischen einen Schuldbrief auf die von ihm erworbenen Liegen- ihm und Gemeindeschreiber Graa vom 7. Februar 1913, schaften (Studeli, Arnätschi }l. Bachtalen) errichten. Als- worin dieser anerkannte, der Konkursmasse Graa 964 Fr. dann bin ich bereit, Sie für diese Summe zu entlasten und 25 Cts. zu schulden, dass Rieder binnen 5 Tagen der Re- dafür Quittung auszustellen. Im Weiteren gewärtige ich kurren tin die Differenz zwischen dem Betrag der Divi- für den von Ihnen direkt schuldigen Betrag die Aufhebung dende von 1340 Fr. 12 Cts. und 964 Fr. 25 Cts., also des erhobenen Rechtsvorschlages bezw. Auszah1ung in 375 Fr. 95 Cts. zu bezahlen habe, und drohte ihm für den bar. Am 6. Dezember 1913 richtete die Rekurrentin Fal1 der Unterlassung mit den schärfsten Massnahmen. sodann an ihren Schwiegervater C. Graa folgenden Brief': Rieder kam dieser Verfügung nach und die Rekurrentin « Da ich bis heute nicht in den Besitz des gemäss unserer schrieb hierauf der untern Aufsichtsbehörde am 20. De- Vereinbarung vom 22. ?\ ovember abhin zu errichtenden zember 1913, dass sie VOll Rieder 375 Fr. 95 Cts.({ auf Schuldbriefes gekommen bin und Ihf'erseits auch keine Rechnung der restanzlichen Dividende» erhalten habe, Anstalten zur Anfertigung des Titels getroffen worden dass ihr aber noch ein Betrag von 964 Fr. 17 Cts.zukomme sind, t re t eie h h i c mit, ver:mlasst durch das Ver- und sie sich in dieser Beziehung alle Rechte wahre. 72 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 12. 73 Am 20. Dezember 1913 wurde der Konkurs geschlossen. treten könnten, ist unrichtig. Es handelt sich für sie im Nachdem die Rekurrentin hievon Kenntnis erhalten hatte, wesentlichen nicht um die Beseitigung eines Rechtsvor- ersuchte sie die kantonale Aufsichtsbehörde um Behand- schlages, sondern um die Auszahlung der Konkursdivi- lung ihrer Beschwerde vom 9. Dezember, indem sie geltend dende. Dies ist eine Massnahme, deren Vollziehung nach machte, dass sie immer noch eine Dividende von 964 Fr. den Vorschriften über das Konkursverfahren zu den Amts- 25 Cts. zu fordern habe, und den Antrag stellte, der pflichten der Konkursverwaltung gehört und daher auf Konkursverwalter sei anzuhalten, ihr diesen Betrag zu- Beschwerde hin von den Aufsichtsbehörden anzuordnen zustellen. und mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu er- Die Aufsichtsbehörde erledigte hierauf die Beschwerde zwingen ist, wenn die Konkursverwaltung sie ungerecht- der Rekurrentin vom 9. Dezember 1913 in der Weise, dass fertigter Weise verweigert. Der Gläubiger, der eine Kon- sie am 2. Februar 1914 entschied, es werde auf die Be- kursdividende beansprucht, ist nicht gezwungen, sich s~hwerde im Sinne der Motive nicht eingetreten. In der der Betreibung zu bedienen, um deren Zahlung zu er- Begründung wird folgendes ausgeführt: Die Aufsichts- langen, wenn diese von der Konkursverwaltung nicht frei- behörde sei zur Beseitigung eines Rechtsvorschlages nicht willig geleistet wird. Die Vorinstanz hat denn auch am zuständig und könne daher auf den Beschwerdeantrag 27. November und 12. Dezember 1912 den Konkursver- nicht eintreten. Uebdgens sei der Aufsichtsbehörde durch walter zur Zahlung der Konkursdividende oder eines die von der Rekurrentin mit dem Konkursverwalter und Teiles davon angehalten, obwohl die Betreibung damals ihrem Schwiegervater getroffene Abmachung vom 22. schon eingeleitet war. November 1913 die Möglichkeit einer weiteren Einwirkung auf den Konkursverwalter entzogen worden. \Yenn die 2. - Auch insofern kann der Vorinstanz nicht beige- Abmachung vom Gemeindeschreiber Graa nicht gehalten stimmt werden, als sie die Beschwerde für unbegründet worden sei, so könne dies ein Einschreiten gegen den Kon- hält. Sie geht, wie es scheint, von der Annahme aus, dass kursverwalter nicht rechtfertigen. die Vereinbarung vom 22. November 1913 mit dem K 0 n kur s ver wal t e r abgeschlossen worden sei, C. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das dass die Rekurrentin danach sich die Forderung der Kon- Bundesgericht weitergezogen, mit dem Begehren, der kursmasse an Gemeindeschreiber Graa auf Rechnung Konkursverwalter sei anzuhalten, den Verteilungsplan zu ihrer Konkursdividende habe anweisen lassen und in- vollziehen und ihr den verlangten Betrag zu bezahlen. soweit auf Barzahlung verzichtet habe. Diese Annahme Sie bemerkt u. a., dass der Beschwerdeantrag auf Voll- ist indessen nicht richtig. Der Konkursverwalter war bei ziehung des Verteilungsplans gehe und in der Beschwerde- der erwähnten Vereinbarung nicht beteiligt; sie wurde schrift vom 9. Dezember 1913 nur etwas ungeschickt for- lediglich zwischen der Rekurrentin und ihrem Schwieger- muliert worden sei. vater getroffen und konnte daher nicht eine Verfügung Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht über ein Guthaben der Konkursmasse enthalten. Dem Konkursverwalter gegenüber gewann die Vereinbarung in Erwägung: erst durch das Schreiben der Rekurrentin vom 24. No- 1. - Die Auffassung der Vorinstanz, dass die Aufsichls- vember und im Sinne dieses Schreibens Bedeutung. Da- behörden auf die Beschwerde der Rekurrentin nicht ein- nach verzichtete die Rekurrentill - durch einseitige 74 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 13. 75 Erklärung, nicht durch Vertrag - gegen die Anweisung der Forderung an Gemeindeschreiber Graa auf Barzahlung des entsprechenden Betrages der Konkursdividende, aber 13. Entscheid vom 4. Mä.rz 1914 i. S. lIuwyler-Moser. nur unter der Bedingung, dass Graa ihr einen Schuldbrief Art. 297, 311 SchKG. Für pfandversicherte Forderungen kann, für die Forderung ausstelle. Da diese Bedingung nicht wenn die Forderung nach der Schätzung durch das Pfand eingetreten ist, so besteht zwischen der Konkursmasse gedeckt ist, nach Zustandekommen des Nachlassvertrages, auch wenn es sich um eine Wechselschuld handelt, nur noch und der Rekurrentin das normale Rechtsverhältnis, auf Pfandverwertung, und nicht auf Konkurs betrieben wonach diese einen Anspruch auf Barzahlung der in werden. Die sechsmonatliche Frist des Art. 40 SchKG zur Frage stehenden Konkursdividende hat. Ohne die Zu- Einreichung des Wechselbetreibungsbegehrens wird durch stimmung der Rekurrentin ist der Konkursverwalter nicht eine während dieser Zeit eingetretene Nachlassstundung nicht unterbrochen. berechtigt, die Dividendenforderung durch die Anweisung des Guthabens an Gemeindeschreiber Graa teilweise zu A . ....,. Der Rekurrent A. Huwyler-Moser in Bünzen hatte tilgen. am 13. Mai 1913 drei Eigenwechsel im Betrage von 2000 Notar Rieder ist somit anzuweisen, der Rekurrentin die Franken zahlbar am 25. Mai, 5000 Fr. zahlbar am. 30. Juni Differenz zwischen 1340 Fr. 12 Cts. und 375 Fr. 95 Cts., und 5000 Fr. zahlbar am 25. Juli 1913 an die Ordre der also einen Betrag von 964 Fr. 17 Cts. auszuzahlen. Andrer- Bank in Baden ausgestellt und der letzteren als Sicherheit seits hat er dafür von Gemeindeschreiber Graa einzu- für diese Wechselschuld einen Inhaberschuldbrief und eine ziehen, was dieser der Konkursmasse schuldet. Lebensversicherungspolice zu Pfand gegeben. Kurz nach- Es ist Sache der kantonalen Aufsichtsbehörde, in glei- her - am 27. Mai 1913 - wurde ihm auf sein Gesuch vom cherWeise wie in ihrer Verfügung vom 12. DezembeI 1913 Bezirksgericht Muri eine Nachlassstundung bewilligt, der dafür zu sorgen, dass Notar Rieder seine Pflicht zur Aus- von ihm vorgeschlagene Nachlassvertrag auf Basis einer zahlung der Konkursdividende erfüllt. Nachlassdividende von 20 % in der Folge gerichtlich be- stätigt und die Bestätigung am 5. November 1913 öffent- Denliluch hat die Schuldbetreibullgs- u. Konkurskammer lich bekannt gemacht. Am 17. Dezember 1913 stellte die erkannt: Bank in Baden unter Vorlage der drei mangels Zahlung Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen. zu Protest gegangenen Wechsel das Begehren um Einlei- tung der Wechselbetreibung. Das Betreibungsamt Bünzen gab diesem Begehren Folge und stellte dem Schuldner am 18. Dezember 1913 die entsprechenden Zahlungsbefehle zu. Huwyler-Moser erhob gegen dieselben Rechtsvor- schlag und in der Verhandlung über diesen vom 27. De- zember 1913 vor dem Gerichtspräsidenten von Muri - nach § 11 des aargauischen EG zum SchKG ist der Gerichts- präsident zugleich erstinstanzliehe Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen - auch B e- schwerde, da er, weil nicht mehr im Handelsregister' eingetragen, nicht der Konkursbetreibung unterliege und