auf den I n hai t der V 0 1 S ehr i f t sei b s t. Denn Gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, die Konkurswenn dieselbe Lohnguthaben, Gehalte und Diensteinkom- dividende auszuzahlen, ist Beschwerde zulässig. - Art. 264 men insoweit als unpfändbar erklärt, « als sie dem Schuld- SchKG: Anspruch auf Barzahlung der Konkursdividende. ner und seiner Familie unumgänglich notwendig sind », Verzicht hierauf durch Vereinbarung mit einem Masseschuldner , so setzt sie damit eine amtliche Untersuchung über die Familien- und Verdienstverhältnisse des Schuldners vor- A. -