Uer schweizerische Gesetzgeber kein Interesse~~atsächlich Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer hat denn auch das Bundesgericht von diesen Erwägungen ausgehend bereits in einem späteren Entscheide (AS erkannt: Sep.-Ausg. U N° 42 *) erklärt, dass die in Art. 92 Ziff. 3