Der Rekurs ist daher gutzuschweizerischen Rechtsgemeinschaft wohnhaften Schuld- heissen, ohne dass es des Eintretens auf die übrigen vom ners und an der Verminderung der einem ausländischen Rekurrenten gegen die angefochtene Verfügung erhobenen Gemeinwesen erwachsenden Unterstützungsl,eten hatte Einwendungen bedürfte. Uer schweizerische Gesetzgeber kein Interesse~~atsächlich Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer hat denn auch das Bundesgericht von diesen Erwägungen ausgehend bereits in einem späteren Entscheide (AS erkannt: Sep.-Ausg.