Denn wenn das Gesetz nicht ausdrücklich aus- der Mehrzahl der im Art. 92 normierten.)kann nur in dem spricht, dass die in Art. 93 statuierte Beschränkung der Interesse liegen, welches der Staat daran hat, dem Schuld- '\. • Ges.-Ausg. Sä I N0 135. ... Ges.-Ausg. 37 I N" 7i. 68 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 12. 69