12 No 70 E. 2 *, vgl. ferner HE 13 kann. sondern für jede einze1ne Vorschrift nach Massgabe -r S. 295) vertretenen Auffassung verneint werden. ihres Inhalts und Zwecks besonders festgestellt werden I Richtig ist freilich, dass sich die Zulässigkeit einer ver- muss. schiedenenBehandlung des inländischen und ausländischen Nun kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass derl Schuldners aus dem Wo r t 1 a u t des Art. 93 SchKG nicht dem Art. .93 zu Grunde liegende Z w eck g e dan k e herleiten lässt.