265 SchKG nicht erheben kann. Ferner liegt auf der seinen 'Vohnsitz in Deutschland (Müllheim am Rhein), Hand, dass die Vorschriften über die öffentlichrechtlichen also im Auslande hat, fragt sich in erster Linie, ob er sich Fo]gen der Betreibung und des Konkurses auf Ausländer überhaupt gegenüber der Beschlagnahme auf Art. 93 keine Anwendung finden können. Alles Fälle, aus denen SchKG berufen könne.