Der in den auf den Vertrag zwischen dem Arrestschuldner und zitierten früheren Entscheiden aufgestellte Grundsatz, Daemen-Schmid & eie näher ausgeführt wird) unzweifel- dass die « Geltung der Vorschriften des SchKG sich auf haft der Fall. Auch zur Herabsetzung des Existenz- alle in der Schweiz zum Vollzug kommenden Betreibungsminimums bestehe kein Anlass, da bei dessen Feststellung handlungen erstrecke » und « sämtliche Schuldner, welche dem Umstande Rechnung getragen werden müsse, dass einem Betreibungsverfahren .