gepfändete Betrag sich im wesentlichen als Entgelt für ge- Zwangsvollstreckung nur zu Gunsten des inländischen leistete eigene Arbeit, also als Lohn im wirtschaftlichen Schuldners gelte, so enthält es andererseits auch keine Sinne darstelle. Dies sei aber hier (wie unter Verweisung Norm, welche dieser Auslegung zuwiderliefe. Der in den auf den Vertrag zwischen dem Arrestschuldner und zitierten früheren Entscheiden aufgestellte Grundsatz, Daemen-Schmid & eie näher ausgeführt wird) unzweifel- dass die « Geltung der Vorschriften des SchKG sich auf haft der Fall.