Nachdem nicht Stich. In der Sache selbst sei mit der ersten Instanz innert jener Frist keine Beschwerde erhoben worden ,')ei, davon auszugehen, dass es für die Frage der Anwendbarsei der Arrestvollzug rechtskräftig geworden und habe da- keit des Art. 93 nicht auf den rechtlichen Charakter des her vom Betreibungsamt nicht mehr «rektifiziert» wer- Verhältnisses, in dem der Pfändungsschuldner zum Drittden können. Auch materien sei die vorgenommene Rekti- schuldner stehe, sondern einzig darauf ankomme, ob der fikation unbegründet. Der Arrestschuldner befinde sich '" Ges.-Ausg.