als genügend erklärt worden, um eine Abändesei, durch Beschwerde anfechten müssen. Das von ihm am rung getroffener Verfügungen zu rechtfertigen. Der for- 5. November 1913 gestellte Wiedererwägungsgesuch habe melle Einwand des Beschwerdeführers halte demnach die Beschwerdefrist nicht unterbrechen kÖnnen. Nachdem nicht Stich.