Eventuell sei jedenfalls das vom Betreibungsamt machen geltend, das verarrestierte Guthaben rühre von festgesetzte Existenzminimum viel zu hoch. einer Lohn- bezw. Provisionsforderung her. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab; Der Schuldner erklärt sodann, dass er verheiratet und die obere im wesentlichen mit der Begründung: gen'läss ohne Kinder sei: auch stehe er nur mit der Firma Daemen- der Praxis könnten die Betreibungsbehörden auf eine ge- Schmidt in geschäftlicher Verbindung, andere Einkünfte troffenE; Verfügung trotz Ablaufs der Beschwerdefrist