19. November 1913 verlan- gewöhnlichen Handelsagenten und somit eines selbständigen Dr. Weisflog und Dr. Hnber, Advokaturbureau Zü- gen Kaufmanns, sodass die mit Beschlag belegte Forderich 1, als Vertreter des Schuldners die Ausscheidung von rung nicht als Lohnguthaben im Sinne von Art. 93 SchKG 1050 Fr. des verarrestierten Guthabens, welchen Betrag angesehen werden könne und daher unbeschränkt pfändder Betriebene zum Unterhalt der Familie benötige und bar sei. Eventuell sei jedenfalls das vom Betreibungsamt machen geltend, das verarrestierte Guthaben rühre von festgesetzte Existenzminimum viel zu hoch. einer Lohn- bezw.