{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-03-04", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-63.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040063.pdf", "Checksum": "92bde8556857f7adc460d90de507538e"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:12", "Num": ["BGE 40 III 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 04.03.1914 BGE 40 III 63"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 04.03.1914 BGE 40 III 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 04.03.1914 BGE 40 III 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:12", "Checksum": "8acff1296bcfd7d8a263b13c1148ccae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 04.03.1914 BGE 40 III 63\n\n ner die Fortsetzung seiner Existenz aus eigenen Kräften arrestierten Forderung aus dem Beschlage nicht entsprezu ermöglichen und zu verhüten, dass er der öffentlichen chen durfte. Denn ein anderer Grund, welcher der Be-\nUnterstützung zur Last fällt. Dieses Motiv trifft aber of- schlagnahme entgegenstände, als die Vorschrift des Art. 93\nfenbar nur in Bezug auf die eigenen Gebietsangehörigen ist vom Schuldner nicht geltend gemacht worden und au.ch\nzu. An dem Schutze des im Auslande, ausserhalb der 2weifellos nicht vorhanden. Der Rekurs ist daher gutzuschweizerischen Rechtsgemeinschaft wohnhaften Schuld- heissen, ohne dass es des Eintretens auf die übrigen vom\nners und an der Verminderung der einem ausländischen Rekurrenten gegen die angefochtene Verfügung erhobenen\nGemeinwesen erwachsenden Unterstützungsl,eten hatte Einwendungen bedürfte.\nUer schweizerische Gesetzgeber kein Interesse~~atsächlich\nDemnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\nhat denn auch das Bundesgericht von diesen Erwägungen\nausgehend bereits in einem späteren Entscheide (AS erkannt:\nSep.-Ausg. U N° 42 *) erklärt, dass die in Art. 92 Ziff. 3 Der Rekurs wird begründet erklärt und die vom Betreistatuierte Unpfändbarkeit der zur Berufsausübung not- bungsamt Zürich 6 am 20. November 1913 getroffene\nwendigen Werkzeuge, Instrumente und Bücher nur dem « Rektifikation» des Arrestvollzuges vom 24. Oktober\ninländischen Schuldner zu Gute komme, sodass die An- 1913 aufgehoben.\nwendung desselben Prinzips auf die Lohnpfändung nur\nals konsequente Weiterentwicklung einer bereits bestehenden Praxis erscheint.\nZu demselben Schlusse führt aber auch die Rücksicht 12. Entscheid vom 4. März 1914 i. S. Graa.\nauf den I n hai t der V 0 1 S ehr i f t sei b s t. Denn Gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, die Konkurswenn dieselbe Lohnguthaben, Gehalte und Diensteinkom- dividende auszuzahlen, ist Beschwerde zulässig. - Art. 264\nmen insoweit als unpfändbar erklärt, « als sie dem Schuld- SchKG: Anspruch auf Barzahlung der Konkursdividende.\nner und seiner Familie unumgänglich notwendig sind », Verzicht hierauf durch Vereinbarung mit einem Masseschuldner ,\nso setzt sie damit eine amtliche Untersuchung über die\nFamilien- und Verdienstverhältnisse des Schuldners vor- A. - Der Rekurrentin Frau M. Graa-Christen im Düraus. Das Betreibungsamt sqll und darf nicht einfach auf ren ast bei Thun fiel nach der rechtskräftigen Verteilungsdie Angaben des Schuldners abstellen, sondern von Amtes liste im Konkurse ihres Ehemannes eine Konkursdiviwegen ermitteln, was dieser verdient und wieviel er zur dende zu, die nach Abzug des Preises von ersteigerten\nBestreitung seines Unterhaltes notwendig bedarf. Eine Gegenständen 1340 Fr. 12 Cts. betrug. Für diesen Betrag\nsolche Untersuchung ist aber nur dann möglich. wenn der leitete die Rekurrentin gegen den Konkursverwalter,\nSchuldner unter der Jurisdiktionsgewalt der inländischen Notar A. Rieder im Gstaad zu Saanen, die Betreibung ein,\nVollstreckungsbehörden steht. Zur Einholung amtlicher nachdem sie ihn erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte.\nBerichte bei den Behörden eines andern Staates fehlen dem Der Konkursverwalter erhob jedoch Rechtsvorschlag.\nBetreibungsamte sowohl die Kompetenz als die Mitte1. Am 27. November 1913 verfügte die obere Aufsichts-\nGeht man hicvon aus, so ergibt sich aber daraus ohne behörde des Kantons Bern u. a., Konkursverwalter Rieder\nweiteres, dass das Betreibungsamt Zürich 6 dem Begehren habe sofort den Schlussbericht und die Quittung für die\ndes Arrestschuldners Gerber um teilwtise Befreiung der Barzahlung der Dividende an die Rekurrentin beizu-\n"}