{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-03-04", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-63.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040063.pdf", "Checksum": "92bde8556857f7adc460d90de507538e"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:12", "Num": ["BGE 40 III 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 04.03.1914 BGE 40 III 63"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 04.03.1914 BGE 40 III 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 04.03.1914 BGE 40 III 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:12", "Checksum": "8acff1296bcfd7d8a263b13c1148ccae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 04.03.1914 BGE 40 III 63\n\n gepfändete Betrag sich im wesentlichen als Entgelt für ge- Zwangsvollstreckung nur zu Gunsten des inländischen\nleistete eigene Arbeit, also als Lohn im wirtschaftlichen Schuldners gelte, so enthält es andererseits auch keine\nSinne darstelle. Dies sei aber hier (wie unter Verweisung Norm, welche dieser Auslegung zuwiderliefe. Der in den\nauf den Vertrag zwischen dem Arrestschuldner und zitierten früheren Entscheiden aufgestellte Grundsatz,\nDaemen-Schmid & eie näher ausgeführt wird) unzweifel- dass die « Geltung der Vorschriften des SchKG sich auf\nhaft der Fall. Auch zur Herabsetzung des Existenz- alle in der Schweiz zum Vollzug kommenden Betreibungsminimums bestehe kein Anlass, da bei dessen Feststellung handlungen erstrecke » und « sämtliche Schuldner, welche\ndem Umstande Rechnung getragen werden müsse, dass einem Betreibungsverfahren . in der Schweiz unterliegen,\nder Schuldner als Reisender erhöhte Unterhaltskosten ohne Rücksicht auf Domizil und Nationalität durchhabe und ein Beweis dafür, dass seine Frau mitverdiene, aus gleich zu behandeln seien I), enthält eine petitio\nnicht gelesitet sei. principii, die in dieser Allgemeinheit nicht als richtig anerkannt werden kann und tatsächlich auch gar nicht durch·\"\"\nB. - Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts- geführt worden ist. So hat die Praxis z. B., obwohl sie sich\nbehörde rekurriert Niederdräing am das Bundesgericht auch hiefür auf keine ausdrückliche Norm stützen konnte,\nunter Erneuerung seiner früheren Anträge und Vorbrin- anerkannt, dass eine Pfandverwertungsbetreibung nicht\ngen. möglich ist, wenn sich der Pfandgegenstand nicht in der\nSchweiz befindet und dass der Schuldner gegenüber der\nDie Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht Betreibung für Verlustforderungen aus einem im Ausin Erwägung: land über ihn durchgeführten Konkurse die Einrede des\nDa der Arrestschuldner Gerber festgestelltermassen Art. 265 SchKG nicht erheben kann. Ferner liegt auf der\nseinen 'Vohnsitz in Deutschland (Müllheim am Rhein), Hand, dass die Vorschriften über die öffentlichrechtlichen\nalso im Auslande hat, fragt sich in erster Linie, ob er sich Fo]gen der Betreibung und des Konkurses auf Ausländer\nüberhaupt gegenüber der Beschlagnahme auf Art. 93 keine Anwendung finden können. Alles Fälle, aus denen\nSchKG berufen könne. Diese Frage, welche die Vorinstan- erhellt, dass der Einfluss des Domizils und der Nationalizen nicht weiter erörtert haben, muss im Gegensatz zu der tät des Schuldners auf die Anwendbarkeit des Gesetzes·\nin dem Entscheide in Sachen Grizetti vom 22. November nicht nach einem allgemeinen Prinzipe bestimmt werden\n1909 (AS Sep.-Ausg. 12 No 70 E. 2 *, vgl. ferner HE 13 kann. sondern für jede einze1ne Vorschrift nach Massgabe\n-r S. 295) vertretenen Auffassung verneint werden. ihres Inhalts und Zwecks besonders festgestellt werden\nI Richtig ist freilich, dass sich die Zulässigkeit einer ver- muss.\nschiedenenBehandlung des inländischen und ausländischen Nun kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass derl\nSchuldners aus dem Wo r t 1 a u t des Art. 93 SchKG nicht dem Art. .93 zu Grunde liegende Z w eck g e dan k e\nherleiten lässt. Das schliesst aber nicht aus, sie dennoch ein- für die Beschränkung der Geltung desselben auf im Inland\ntreten zu lassen, sofern sie nach S i n nun d Z w eck der wohnhafte Schuldner spricht. Denn der Grund der hier\nVorschrift als im Willen des Gesetzes gelegen betrachtet aufgestellten Pfändungsbeschränkung(wie übrigens auch\nwerden darf. Denn wenn das Gesetz nicht ausdrücklich aus- der Mehrzahl der im Art. 92 normierten.)kann nur in dem\nspricht, dass die in Art. 93 statuierte Beschränkung der Interesse liegen, welches der Staat daran hat, dem Schuld-\n'\\.\n• Ges.-Ausg. Sä I N0 135. ... Ges.-Ausg. 37 I N\" 7i.\n68 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 12. 69\n\n"}