{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-03-04", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-63.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040063.pdf", "Checksum": "92bde8556857f7adc460d90de507538e"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:12", "Num": ["BGE 40 III 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 04.03.1914 BGE 40 III 63"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 04.03.1914 BGE 40 III 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 04.03.1914 BGE 40 III 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:12", "Checksum": "8acff1296bcfd7d8a263b13c1148ccae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 04.03.1914 BGE 40 III 63\n\n A. - Gestützt auf einen von Willy Niederdräing in\nEssen-Ruhr gegen Daniel Gerber in Müllheim a. Rhein für\neine Forderung von 2000 Fr. erwirkten Arrestbefehl belegte dasBetreibungsamt Zürich 6 am 22.0ktober 1913 «das\nGuthaben des Arrestschuldners aui die Firma Daemen-\nSchmidt & Ge in Zürich 6 in unermitteltem Betrage»\nmit Beschlag. Wie dasBetreibungsamt damals noch nicht\nwusste, aber zwischen den Parteien nicht streitig ist, hatte\nder Arrestschuldner Gerber von der genannten Firma den\nAlleinverkauf ihrer Rechenwalzen für den Regierungsbezirk Düsseldorf gegen eine Provision von 35 % auf jeder\naus jenem Gebiete eingehenden Bestellung übernommen:\nzur Zeit des Arrestvollzuges hatte er noch die Provisionen\nfür die Monate Septe~ber und Oktober 1913 zu gut, die\ndemnach Gegenstand des Arrestes bilden. Nachdem Gerber\ndurch Eingabe vom 5. November 1913 das Betreibungsamt hierauf aufmerksam gemacht und auf Aufforderung\ndes letzteren am 19. November Aufschluss über seine Fa-\nmilien-, Verdienst- und Vermögensverhältnisse gegeben\nhatte, erliess das Betreibungsamt am 20./21. November\nAS 40 111 - 1914 5\n64 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer • N° 11. 65\n1913 als Zusatz zur Arresturkunde nachstehende mit gegenüber der Firma Daemen-Schmid in keinem Abhängig...\n« Rektifikation» überschriebene Verfügung: keits- und Respektverhältnis, sondern in der Stellung eines\n« Mit Eingabe vom 5. bezw. 19. November 1913 verlan- gewöhnlichen Handelsagenten und somit eines selbständigen Dr. Weisflog und Dr. Hnber, Advokaturbureau Zü- gen Kaufmanns, sodass die mit Beschlag belegte Forderich 1, als Vertreter des Schuldners die Ausscheidung von rung nicht als Lohnguthaben im Sinne von Art. 93 SchKG\n1050 Fr. des verarrestierten Guthabens, welchen Betrag angesehen werden könne und daher unbeschränkt pfändder Betriebene zum Unterhalt der Familie benötige und bar sei. Eventuell sei jedenfalls das vom Betreibungsamt\nmachen geltend, das verarrestierte Guthaben rühre von festgesetzte Existenzminimum viel zu hoch.\neiner Lohn- bezw. Provisionsforderung her. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab;\nDer Schuldner erklärt sodann, dass er verheiratet und die obere im wesentlichen mit der Begründung: gen'läss\nohne Kinder sei: auch stehe er nur mit der Firma Daemen- der Praxis könnten die Betreibungsbehörden auf eine ge-\nSchmidt in geschäftlicher Verbindung, andere Einkünfte troffenE; Verfügung trotz Ablaufs der Beschwerdefrist zubesitze er nicht. rückkommen, wenn dadurch zwingende Gesetzesvorschrif-\nLaut Mitteilung der Drittschuldnerill resultiert die ver- ten verletzt worden seien oder der Erlass einer neuen Verarrestierte Forderung tatsächlich aus Provisionen. fügung in folge Aenderung der Sachlage notwendig gewor-\nDem Gesuch des Schuldners ist teilweise zu entsprechen den sei. Das erstere treffe zwar hier nicht zu, da auf die Unund es wird daher ver füg t : pfändbarkeit sowohl ausdrücklich wie durch Unterlassung\n1. das Existenzminimum für die schuldnerische Fmni- der Beschwerde verzichtet werden könne. Dagegen werde\nHe ist auf 300 Fr. per Monat festzusetzen, nach der an dem Richtung geldten gemacht, dass das Be-\n2. vom verarrestierten Guthaben auf die Firma treibungsamt vom Charakter der mit Beschlag zu belegen-\nDaemen-Schmid & eie in Zürich 6 sind für die Monate den Forderung beim Arrestvollzug keine Kenntnis gehabt\nSeptember und Oktober 1913 Fr. 600 als u n- habe und deshalb gestützt auf den ihm neu bekannt ge-\np f ä n d bar aus z u s ehe i d 'e n . ))' wordenen Tatbestand nachträglich den unpfändbaren Be-\nDer Arrestglänbiger Niederdräing verlangte auf dem Be- trag habe ausscheiden dürfen. Es handle sich demnach\nschwerdewege Aufhebung dieser Verfügung, eventuell Re- zwar nicht um eine geänderte Sachlage, sondern darum,\nduktion des EXistenzminimuIIls auf 145 Fr. per Monat, dass sich die Sachlage dem Amt infolge neu bekannt geindem er geltend machte: Gerber hätte den Arrestvollzug wordener Umstände als eine andere dargestellt habe. Auch\nvom 22. Oktober binnen zehn Tagen vom 29. Oktober, an das sei indessen vom Bundesgericht (AS Sep.-Ausg. 4\nwelchem Tage ihm die Arresturkunde zugestellt worden N0 21 *) als genügend erklärt worden, um eine Abändesei, durch Beschwerde anfechten müssen. Das von ihm am rung getroffener Verfügungen zu rechtfertigen. Der for-\n5. November 1913 gestellte Wiedererwägungsgesuch habe melle Einwand des Beschwerdeführers halte demnach\ndie Beschwerdefrist nicht unterbrechen kÖnnen. Nachdem nicht Stich. In der Sache selbst sei mit der ersten Instanz\ninnert jener Frist keine Beschwerde erhoben worden ,')ei, davon auszugehen, dass es für die Frage der Anwendbarsei der Arrestvollzug rechtskräftig geworden und habe da- keit des Art. 93 nicht auf den rechtlichen Charakter des\nher vom Betreibungsamt nicht mehr «rektifiziert» wer- Verhältnisses, in dem der Pfändungsschuldner zum Drittden können. Auch materien sei die vorgenommene Rekti- schuldner stehe, sondern einzig darauf ankomme, ob der\nfikation unbegründet. Der Arrestschuldner befinde sich '\" Ges.-Ausg. 27 I N° 45.\n66 Entscheidungen der SChuldbetreibungs- und KonkUl'skammer. No 11. 67\n\n"}