Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. Arrets de la Chambre des poursuites et des faillites. 11. Entscheid vom 4. März 1914 i. S. Niederdräing. Die in Art. 93 SchKG statuierte Beschränkung der Pfänd- barkeit von Lohnguthaben gilt nur zu Gunsten in der Schweiz domizilierter Betreibungsschuldner. A. - Gestützt auf einen von Willy Niederdräing in Essen-Ruhr gegen Daniel Gerber in Müllheim a. Rhein für eine Forderung von 2000 Fr. erwirkten Arrestbefehl be- legte dasBetreibungsamt Zürich 6 am 22.0ktober 1913 «das Guthaben des Arrestschuldners aui die Firma Daemen- Schmidt & Ge in Zürich 6 in unermitteltem Betrage» mit Beschlag. Wie dasBetreibungsamt damals noch nicht wusste, aber zwischen den Parteien nicht streitig ist, hatte der Arrestschuldner Gerber von der genannten Firma den Alleinverkauf ihrer Rechenwalzen für den Regierungsbe- zirk Düsseldorf gegen eine Provision von 35 % auf jeder aus jenem Gebiete eingehenden Bestellung übernommen: zur Zeit des Arrestvollzuges hatte er noch die Provisionen für die Monate Septe~ber und Oktober 1913 zu gut, die demnach Gegenstand des Arrestes bilden. Nachdem Gerber durch Eingabe vom 5. November 1913 das Betreibungs- amt hierauf aufmerksam gemacht und auf Aufforderung des letzteren am 19. November Aufschluss über seine Fa- milien-, Verdienst- und Vermögensverhältnisse gegeben hatte, erliess das Betreibungsamt am 20./21. November AS 40 111 - 1914 5 64 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer • N° 11. 65 1913 als Zusatz zur Arresturkunde nachstehende mit gegenüber der Firma Daemen-Schmid in keinem Abhängig... « Rektifikation» überschriebene Verfügung: keits- und Respektverhältnis, sondern in der Stellung eines « Mit Eingabe vom 5. bezw. 19. November 1913 verlan- gewöhnlichen Handelsagenten und somit eines selbständi- gen Dr. Weisflog und Dr. Hnber, Advokaturbureau Zü- gen Kaufmanns, sodass die mit Beschlag belegte Forde- rich 1, als Vertreter des Schuldners die Ausscheidung von rung nicht als Lohnguthaben im Sinne von Art. 93 SchKG 1050 Fr. des verarrestierten Guthabens, welchen Betrag angesehen werden könne und daher unbeschränkt pfänd- der Betriebene zum Unterhalt der Familie benötige und bar sei. Eventuell sei jedenfalls das vom Betreibungsamt machen geltend, das verarrestierte Guthaben rühre von festgesetzte Existenzminimum viel zu hoch. einer Lohn- bezw. Provisionsforderung her. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab; Der Schuldner erklärt sodann, dass er verheiratet und die obere im wesentlichen mit der Begründung: gen'läss ohne Kinder sei: auch stehe er nur mit der Firma Daemen- der Praxis könnten die Betreibungsbehörden auf eine ge- Schmidt in geschäftlicher Verbindung, andere Einkünfte troffenE; Verfügung trotz Ablaufs der Beschwerdefrist zu- besitze er nicht. rückkommen, wenn dadurch zwingende Gesetzesvorschrif- Laut Mitteilung der Drittschuldnerill resultiert die ver- ten verletzt worden seien oder der Erlass einer neuen Ver- arrestierte Forderung tatsächlich aus Provisionen. fügung in folge Aenderung der Sachlage notwendig gewor- Dem Gesuch des Schuldners ist teilweise zu entsprechen den sei. Das erstere treffe zwar hier nicht zu, da auf die Un- und es wird daher ver füg t : pfändbarkeit sowohl ausdrücklich wie durch Unterlassung 1. das Existenzminimum für die schuldnerische Fmni- der Beschwerde verzichtet werden könne. Dagegen werde He ist auf 300 Fr. per Monat festzusetzen, nach der an dem Richtung geldten gemacht, dass das Be- 2. vom verarrestierten Guthaben auf die Firma treibungsamt vom Charakter der mit Beschlag zu belegen- Daemen-Schmid & eie in Zürich 6 sind für die Monate den Forderung beim Arrestvollzug keine Kenntnis gehabt September und Oktober 1913 Fr. 600 als u n- habe und deshalb gestützt auf den ihm neu bekannt ge- p f ä n d bar aus z u s ehe i d 'e n . ))' wordenen Tatbestand nachträglich den unpfändbaren Be- Der Arrestglänbiger Niederdräing verlangte auf dem Be- trag habe ausscheiden dürfen. Es handle sich demnach schwerdewege Aufhebung dieser Verfügung, eventuell Re- zwar nicht um eine geänderte Sachlage, sondern darum, duktion des EXistenzminimuIIls auf 145 Fr. per Monat, dass sich die Sachlage dem Amt infolge neu bekannt ge- indem er geltend machte: Gerber hätte den Arrestvollzug wordener Umstände als eine andere dargestellt habe. Auch vom 22. Oktober binnen zehn Tagen vom 29. Oktober, an das sei indessen vom Bundesgericht (AS Sep.-Ausg. 4 welchem Tage ihm die Arresturkunde zugestellt worden N0 21 *) als genügend erklärt worden, um eine Abände- sei, durch Beschwerde anfechten müssen. Das von ihm am rung getroffener Verfügungen zu rechtfertigen. Der for- 5. November 1913 gestellte Wiedererwägungsgesuch habe melle Einwand des Beschwerdeführers halte demnach die Beschwerdefrist nicht unterbrechen kÖnnen. Nachdem nicht Stich. In der Sache selbst sei mit der ersten Instanz innert jener Frist keine Beschwerde erhoben worden ,')ei, davon auszugehen, dass es für die Frage der Anwendbar- sei der Arrestvollzug rechtskräftig geworden und habe da- keit des Art. 93 nicht auf den rechtlichen Charakter des her vom Betreibungsamt nicht mehr «rektifiziert» wer- Verhältnisses, in dem der Pfändungsschuldner zum Dritt- den können. Auch materien sei die vorgenommene Rekti- schuldner stehe, sondern einzig darauf ankomme, ob der fikation unbegründet. Der Arrestschuldner befinde sich '" Ges.-Ausg. 27 I N° 45. 66 Entscheidungen der SChuldbetreibungs- und KonkUl'skammer. No 11. 67 gepfändete Betrag sich im wesentlichen als Entgelt für ge- Zwangsvollstreckung nur zu Gunsten des inländischen leistete eigene Arbeit, also als Lohn im wirtschaftlichen Schuldners gelte, so enthält es andererseits auch keine Sinne darstelle. Dies sei aber hier (wie unter Verweisung Norm, welche dieser Auslegung zuwiderliefe. Der in den auf den Vertrag zwischen dem Arrestschuldner und zitierten früheren Entscheiden aufgestellte Grundsatz, Daemen-Schmid & eie näher ausgeführt wird) unzweifel- dass die « Geltung der Vorschriften des SchKG sich auf haft der Fall. Auch zur Herabsetzung des Existenz- alle in der Schweiz zum Vollzug kommenden Betreibungs- minimums bestehe kein Anlass, da bei dessen Feststellung handlungen erstrecke » und « sämtliche Schuldner, welche dem Umstande Rechnung getragen werden müsse, dass einem Betreibungsverfahren . in der Schweiz unterliegen, der Schuldner als Reisender erhöhte Unterhaltskosten ohne Rücksicht auf Domizil und Nationalität durch- habe und ein Beweis dafür, dass seine Frau mitverdiene, aus gleich zu behandeln seien I), enthält eine petitio nicht gelesitet sei. principii, die in dieser Allgemeinheit nicht als richtig aner- kannt werden kann und tatsächlich auch gar nicht durch·"" B. - Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts- geführt worden ist. So hat die Praxis z. B., obwohl sie sich behörde rekurriert Niederdräing am das Bundesgericht auch hiefür auf keine ausdrückliche Norm stützen konnte, unter Erneuerung seiner früheren Anträge und Vorbrin- anerkannt, dass eine Pfandverwertungsbetreibung nicht gen. möglich ist, wenn sich der Pfandgegenstand nicht in der Schweiz befindet und dass der Schuldner gegenüber der Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht Betreibung für Verlustforderungen aus einem im Aus- in Erwägung: land über ihn durchgeführten Konkurse die Einrede des Da der Arrestschuldner Gerber festgestelltermassen Art. 265 SchKG nicht erheben kann. Ferner liegt auf der seinen 'Vohnsitz in Deutschland (Müllheim am Rhein), Hand, dass die Vorschriften über die öffentlichrechtlichen also im Auslande hat, fragt sich in erster Linie, ob er sich Fo]gen der Betreibung und des Konkurses auf Ausländer überhaupt gegenüber der Beschlagnahme auf Art. 93 keine Anwendung finden können. Alles Fälle, aus denen SchKG berufen könne. Diese Frage, welche die Vorinstan- erhellt, dass der Einfluss des Domizils und der Nationali- zen nicht weiter erörtert haben, muss im Gegensatz zu der tät des Schuldners auf die Anwendbarkeit des Gesetzes· in dem Entscheide in Sachen Grizetti vom 22. November nicht nach einem allgemeinen Prinzipe bestimmt werden 1909 (AS Sep.-Ausg. 12 No 70 E. 2 *, vgl. ferner HE 13 kann. sondern für jede einze1ne Vorschrift nach Massgabe -r S. 295) vertretenen Auffassung verneint werden. ihres Inhalts und Zwecks besonders festgestellt werden I Richtig ist freilich, dass sich die Zulässigkeit einer ver- muss. schiedenenBehandlung des inländischen und ausländischen Nun kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass derl Schuldners aus dem Wo r t 1 a u t des Art. 93 SchKG nicht dem Art. .93 zu Grunde liegende Z w eck g e dan k e herleiten lässt. Das schliesst aber nicht aus, sie dennoch ein- für die Beschränkung der Geltung desselben auf im Inland treten zu lassen, sofern sie nach S i n nun d Z w eck der wohnhafte Schuldner spricht. Denn der Grund der hier Vorschrift als im Willen des Gesetzes gelegen betrachtet aufgestellten Pfändungsbeschränkung(wie übrigens auch werden darf. Denn wenn das Gesetz nicht ausdrücklich aus- der Mehrzahl der im Art. 92 normierten.)kann nur in dem spricht, dass die in Art. 93 statuierte Beschränkung der Interesse liegen, welches der Staat daran hat, dem Schuld- '\. • Ges.-Ausg. Sä I N0 135. ... Ges.-Ausg. 37 I N" 7i. 68 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 12. 69 ner die Fortsetzung seiner Existenz aus eigenen Kräften arrestierten Forderung aus dem Beschlage nicht entspre- zu ermöglichen und zu verhüten, dass er der öffentlichen chen durfte. Denn ein anderer Grund, welcher der Be- Unterstützung zur Last fällt. Dieses Motiv trifft aber of- schlagnahme entgegenstände, als die Vorschrift des Art. 93 fenbar nur in Bezug auf die eigenen Gebietsangehörigen ist vom Schuldner nicht geltend gemacht worden und au.ch zu. An dem Schutze des im Auslande, ausserhalb der 2weifellos nicht vorhanden. Der Rekurs ist daher gutzu- schweizerischen Rechtsgemeinschaft wohnhaften Schuld- heissen, ohne dass es des Eintretens auf die übrigen vom ners und an der Verminderung der einem ausländischen Rekurrenten gegen die angefochtene Verfügung erhobenen Gemeinwesen erwachsenden Unterstützungsl,eten hatte Einwendungen bedürfte. Uer schweizerische Gesetzgeber kein Interesse~~atsächlich Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer hat denn auch das Bundesgericht von diesen Erwägungen ausgehend bereits in einem späteren Entscheide (AS erkannt: Sep.-Ausg. U N° 42 *) erklärt, dass die in Art. 92 Ziff. 3 Der Rekurs wird begründet erklärt und die vom Betrei- statuierte Unpfändbarkeit der zur Berufsausübung not- bungsamt Zürich 6 am 20. November 1913 getroffene wendigen Werkzeuge, Instrumente und Bücher nur dem « Rektifikation» des Arrestvollzuges vom 24. Oktober inländischen Schuldner zu Gute komme, sodass die An- 1913 aufgehoben. wendung desselben Prinzips auf die Lohnpfändung nur als konsequente Weiterentwicklung einer bereits beste- henden Praxis erscheint. Zu demselben Schlusse führt aber auch die Rücksicht 12. Entscheid vom 4. März 1914 i. S. Graa. auf den I n hai t der V 0 1 S ehr i f t sei b s t. Denn Gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, die Konkurs- wenn dieselbe Lohnguthaben, Gehalte und Diensteinkom- dividende auszuzahlen, ist Beschwerde zulässig. - Art. 264 men insoweit als unpfändbar erklärt, « als sie dem Schuld- SchKG: Anspruch auf Barzahlung der Konkursdividende. ner und seiner Familie unumgänglich notwendig sind », Verzicht hierauf durch Vereinbarung mit einem Masse- schuldner , so setzt sie damit eine amtliche Untersuchung über die Familien- und Verdienstverhältnisse des Schuldners vor- A. - Der Rekurrentin Frau M. Graa-Christen im Dür- aus. Das Betreibungsamt sqll und darf nicht einfach auf ren ast bei Thun fiel nach der rechtskräftigen Verteilungs- die Angaben des Schuldners abstellen, sondern von Amtes liste im Konkurse ihres Ehemannes eine Konkursdivi- wegen ermitteln, was dieser verdient und wieviel er zur dende zu, die nach Abzug des Preises von ersteigerten Bestreitung seines Unterhaltes notwendig bedarf. Eine Gegenständen 1340 Fr. 12 Cts. betrug. Für diesen Betrag solche Untersuchung ist aber nur dann möglich. wenn der leitete die Rekurrentin gegen den Konkursverwalter, Schuldner unter der Jurisdiktionsgewalt der inländischen Notar A. Rieder im Gstaad zu Saanen, die Betreibung ein, Vollstreckungsbehörden steht. Zur Einholung amtlicher nachdem sie ihn erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte. Berichte bei den Behörden eines andern Staates fehlen dem Der Konkursverwalter erhob jedoch Rechtsvorschlag. Betreibungsamte sowohl die Kompetenz als die Mitte1. Am 27. November 1913 verfügte die obere Aufsichts- Geht man hicvon aus, so ergibt sich aber daraus ohne behörde des Kantons Bern u. a., Konkursverwalter Rieder weiteres, dass das Betreibungsamt Zürich 6 dem Begehren habe sofort den Schlussbericht und die Quittung für die des Arrestschuldners Gerber um teilwtise Befreiung der Barzahlung der Dividende an die Rekurrentin beizu-