Ob dem Kläger unter solchen Umständen gegen den Beklagten überhaupt einRegressanspruch zusteht, braucht indessen nicht untersucht zu werden. Denn der Beklagte hat nicht nur nicht bestritten, sondern sogar ausdrücklich zugegeben, dass wenn die von ihm geltend gemachten Einreden nicht begründet sein sollten (was nach dem Gesagten der Fall ist), dem Kläger ein Rückgriff für die Hälfte der von ihm