haben sie ausdrücklich mit dem Hauptschuldner oder unter • sieh Solidarhaft übernommen, so haftet jeder für die ganze Schuld mit verhältnismässigem Rückgriff gegen die Mitbürgen. Das Gesetz sieht dagegen den Fall nicht vor, in welchem sich, wie hier, ein Bürge solidarisch mit dem Hauptschuldner für die ganze Schuld verbürgt, während der andere sich nur als einfacher Bürge und nur für die Hälfte der Schuld verpflichtet hat. Ob dem Kläger unter solchen Umständen gegen den Beklagten überhaupt einRegressanspruch zusteht, braucht indessen nicht untersucht zu werden.