Beklagte an den Beklagten weiter zu Recht, so fragt es sich, ob und in- Kläger 1365 Fr. nebst Zins zu 5 % seit· 22. Februar wieweit der Kläger gegen den Beklagten rückgriffsbe- 1913 zu bezahlen hat. rechtigt sei. Art. 497 OR bestimmt, dass mehrere Bürgen, die gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben, für ihre Anteile als einfache Bürgen und für die Anteile der übrigen als Nachbürgen haften; haben sie ausdrücklich mit dem Hauptschuldner oder unter • sieh Solidarhaft übernommen, so haftet jeder für die ganze Schuld mit verhältnismässigem Rückgriff gegen die Mitbürgen.