Unter diesen Umständen kann Nachlassdividende zustehe. Der Beklagte hat damit das ihrer Erklärung vom 9. November 1912, die sie ausdrück- Rückgriffsrecht des Klägers grundsätzlich anerkannt. Es lich in ihrer Eigenschaft als Pfandgläubigerin abgegeben kann sich daher nur noch fragen, für welchen Betrag hat und die sich ausschliesslich auf die als gedeckt be- der Kläger rückgriffsberechtigt sei. Da sich der Beklagte zeichnete Summe von 16,300 Fr. bezog, angesichts des· nur für 3500 Fr. verbürgt hat, zwei gemeinsame Bürg- Art. 305 SchKG rechtlich keine Bedeutung beigemessen